Glossar

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A

Die Tatsache das separates Wohneigentum gebildet wurde.

Ist Bestandteil der Teilungserklärung.

Die Abschreibung ist ein Betrag, um den der Wert von Vermögensgegenständen gemindert wird. Die Wertminderung entsteht im Laufe der Nutzungsdauer durch Nutzung und wird bei der bilanziellen Abschreibung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung (in der Kostenrechnung als Kosten) angesetzt. Sie verwendet für die Berechnung die Anschaffungskosten und eine Nutzungsdauer (AfA-Tabellen des Finanzamtes); im Gegensatz dazu verwendet die kalkulatorische Abschreibung die voraussichtlichen Wiederbeschaffungskosten und die reale Nutzungsdauer und geht nicht die GuV-Rechnung ein. Wird ein Grundstück verkauft, besteht häufig aus steuerlichen Gründen ein Interesse, den Kaufpreis auf Grundstück und Gebäude aufzuteilen, da nur der Anteil für das Gebäude der Abschreibung unterliegt.

Abstandsfläche ist der Abstand eines Gebäudes zur Grenze des Nachbargrundstücks. Diese Fläche zum Nachbargrundstück ist mit wenigen Ausnahmen von der Bebauung ausgeschlossen.

Ein Grundbuch umfasst drei Abteilungen.
In Abteilung I sind Name, Geburtsdatum und Wohnort des Eigentümers eingetragen. Gibt es mehrere Eigentümer (Eigentümergemeinschaft), ist ihr Anteils- und Gemeinschaftsverhältnis ersichtlich. Bei einer Erbengemeinschaft oder einer GbR steht ein entsprechender Vermerk. Alle hier eingetragenen Eigentümer müssen einem Verkauf zustimmen, indem sie den Kauf-vertrag notariell beurkunden.
Unsere ausführliche Beschreibung zum Grundbuch finden Sie unter:
Blogbeitrag – Abteilung II und III des Grundbuches
In Abteilung II stehen alle Belastungen des Grundstücks ausgenommen sind Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. In dieser Abteilung ist zu sehen, wenn eine Auflassungsvormer-kung besteht. Das ist ein Hinweis darauf, dass betreffendes Grundstück bereits verkauft ist. Mit dieser Information in Abteilung II des Grundbuchs wird sichergestellt, dass ein zweiter Käufer kein Eigentum an diesem Grundstück erwerben kann.

Das Abzahlungs- oder Ratendarlehen wird in gleichmäßi-gen Raten getilgt. Der Vorteil ist, dass mit jeder Tilgung die Belastung sinkt, da Zinsen immer nur auf die Restschuld gezahlt werden. Die Tilgung bleibt immer in gleicher Höhe. Nachteilig ist die hohe Belastung am Anfang des Darlehens.

Im Sprachgebrauch das Recht, allein über einen Gegenstand (Mobilie) oder eine Immobilie zu bestimmen. Der Gegenstand oder die Immobilie gehören dem Alleinei-gentümer allein. Steht das Eigentum mehreren Personen zu, kommen Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum in Betracht.

Ein Erbe wird nach dem Erbrecht Alleinerbe und damit alleiniger Rechtsnachfol-ger des Erblassers, wenn der Erblasser sonst keine Angehörigen hat und der Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge alleiniger gesetzlicher Erbe ist (Witwer hinterlässt ein Kind). Hinter-lässt der Erblasser mehrere gesetzliche Erben (Ehegatte hinterlässt Frau und Kind), wird ein Erbe Alleinerbe, wenn ihn der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu seinem Alleinerben bestimmt hat (Ehegatte setzt den anderen zum Alleinerben ein). Auf das geerbte Vermögen muss vom Alleinerben Erbschaftssteuer gezahlt werden.

Im Wesentlichen wird unter Altbau die Bauweise bei Wohngebäuden bis zum Zweiten Weltkrieg mit typischen Bauelementen wie Holzbalkendecken, Kastenfenstern und Mauerwerkswänden verstanden. Ab 1949 halten Betonwände und -decken sowie Verbund- und Isolierglasfenster Einzug und beenden die Altbau-Ära.

Die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist ein wesentlicher Faktor zur Be-stimmung des Kaufpreises. Für den Fall das Sie Ihre Immobilie verkaufen, kann es sinnvoll sein sich näher mit diesem Thema zu beschäftigen. Der Untergrund eines Grundstücks kann sehr verschieden sein. Geologische Besonderheiten wie lockerer Untergrund durch Sand-schichten oder durchfließende Wasseradern erfordern besondere Fundamente.
Wurde das Grundstück in der Vergangenheit mit Bauaushub oder gar Müll verfüllt, muss die Bodenstatik angepasst oder das Füllmaterial entfernt und möglicherweise mit hohem Kos-tenaufwand entsorgt werden. Für den Verkäufer als Eigentümer des Grundstücks besteht das Risiko, dass er sich des Vorwurfs des arglistigen Verschweigens ausgesetzt sieht und auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Für den Käufer besteht das Risiko darin, dass er vielleicht über Jahre hinweg seine Rechte einklagt und den Ausgang des Rechtsstreits kaum prognostizieren kann.
Wer als Verkäufer und Käufer eines Grundstücks derartige Altlastenprobleme vermeiden möchte, sollte eine Altlastenauskunft einholen. In Berlin wird nach Maßgabe des Berliner Bodenschutzgesetzes das Bodenbelastungskataster geführt. Allein in Berlin sind 8000 Flä-chen erfasst. In diesen Katastern werden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über altlasten-verdächtige Flächen und schädliche Bodenveränderungen erfasst. Als Immobilienmakler für Berlin und Umgebung beraten wir Sie diesbezüglich gerne.
In Betracht kommen stillgelegte Deponien und Industriestandorte, Militär- und Rüstungs-standorte, in Betrieb befindliche Standorte und Flächen aus Produktion und Weiterverarbei-tung und Infrastruktureinrichtungen, bei denen das Risiko einer Bodenverunreinigung be-steht. Die Kataster werden fortlaufend fortgeschrieben.

Eine Anbauwand ist eine Wand, die der Grundstückseigentümer an die Wand seines Nachbarn anbaut. Laut § 6 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes spricht man von der „Nachbarwand“ wenn diese als eine Wand, „die den auf der Grenze zweier Grundstücke er-richteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung zu dienen bestimmt ist“.
Da die Anbauwand hälftig auf dem Nachbargrundstück steht, bedarf sie der Einwilligung des Nachbarn. Der Nachbar darf die Anbauwand für eigene bauliche Maßnahmen nutzen. Die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer stimmen in der Definition weitgehend überein.

Will ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Wohnungseigentü-merversammlung angreifen, kann er Anfechtungsklage erheben und den Beschluss durch das Gericht für ungültig erklären lassen. Dazu muss er eine Klageschrift bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Anfechtungsklage lautet auf Ungültig-keitserklärung des Eigentümerbeschlusses. Ein bloßes „Anfechtungsschreiben“ an den Ver-walter genügt dafür nicht.
Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 46 WEG). Die Klagefrist ist eine Ausschlussfrist, sodass der Eigentümerbeschluss endgültig bestandskräftig wird, wenn er nicht binnen Mo-natsfrist nach der Beschlussfassung angefochten wird. Die Frist ist unabhängig davon, ob der Eigentümer in der Eigentümerversammlung selbst anwesend war oder ob er ein Beschluss-protokoll erhalten hat.

Unter dem Angebotspreis versteht man den Preis, zu dem ein Objekt tat-sächlich zum Verkauf angeboten wird. Wollen Sie eine Immobilie verkaufen, so ist dies der Wert, auf den Sie besonderes Augenmerk zu richten haben.

Um ein Grundstück als Bauland zu nutzen, muss es „erschlossen“, also baureif gemacht wer-den. Dabei fallen Erschließungskosten und Anliegerbeiträge an. Die Erschließung von Grund-stücken ist Aufgabe der Gemeinden. Zur Deckung ihres Erschließungsaufwandes erheben die Gemeinden nach § 127 BauGB von den Anliegern Erschließungsbeiträge. Der Anlieger erhält einen Beitragsbescheid. Diese Beiträge decken den Aufwand für die Herstellung von Straßen, Wegen, Parkflächen und öffentlichen Anlagen ab.
Zu den Erschließungskosten gehören auch die Anliegerbeiträge für den Anschluss der Grund-stücke an das öffentliche Versorgungsnetz für Strom, Wasser, Gas und Kanalisation. Der An-schluss betrifft die Strecke vom öffentlichen Netz bis zur Grenze des Grundstücks. Sie sind ein wesentlicher Kostenfaktor für jeden Bauherrn. Auch derjenige, der ein hinterliegendes Grundstück erwirbt oder bebauen möchte, muss solche Anliegerbeiträge einkalkulieren.
In Abgrenzung dazu betreffen die Hausanschlusskosten die Strecke für den Anschluss des Gebäudes vom öffentlichen Netz über das Grundstück des Anliegers bis in den Keller des Ge-bäudes. Diese Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Grundstückseigentümers. Steuerlich sind Hausanschlusskosten den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen und können, wenn das Gebäude vermietet wird, den Abschreibungskosten zugeschrieben werden. Er-schließungskosten hingegen gehören zu den Anschaffungskosten des Gebäudes.

Mit den Erschließungskosten im Straßenbaubeitrag gleichzusetzen.

Unter Annuität wird die regelmäßige Rückzahlung (auch Tilgung) eines Darlehens verstanden, die aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil besteht. Im Darlehensverlauf verschiebt sich das Verhältnis von Zinsen und Tilgung, weil Zinsen nur auf die Restschuld gezahlt werden.

Bei gleichbleibender Annuität sinken die Zinsen, da sie nur auf die Restschuld gezahlt werden, dabei steigt die Tilgungsrate. Die Annuität ist immer gleichbleibend, solange Zinssatz und Laufzeit unverändert bleiben.

Möchten Sie als Bauherr eine Baugenehmigung beantragen, müssen Sie als Bestandteil des Bauantrags neben der Flurkarte auch einen amtlichen Lageplan ein-reichen. Ein amtlicher Lageplan besteht aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. Im schriftlichen Teil ist das Baugrundstück beschrieben sowie der Name des Bauherrn, die Nachbargrundstücke und eventuell bestehende Baulasten.
Zudem werden Grundflächen-, Geschossflächen- und Baumassenzahl bezeichnet. Im zeichne-rischen Teil wird der Umriss Ihres Bauvorhabens, Dachform und Dachneigung sowie Ab-standsflächen und die Einfügung in die Umgebung dargestellt. Der Lageplan ist ein amtliches Dokument, das Sie auf jeden Fall zusammen mit der Baugenehmigung aufbewahren sollten. Bei einem Immobilienverkauf in der Zukunft hat dieses Dokument einen echten Wert.

Wenn Sie zum Beispiel Ihre Immobilie in Berlin verkaufen, wollen Kaufinteressenten möglichst alles wissen, was die Immobilie betrifft. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Haus Mängel hat, steht oft der Vorwurf des arglistigen Verschwei-gens im Raum.

Käufer von Immobilien versuchen hin und wieder, den Immobilienkaufvertrag mit Bezug auf eine arglistige Täuschung anzufechten. Der Tatbe-stand der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) ähnelt dem strafrechtlichen Tatbestand des Betruges. Will ein Eigentümer eine Immobilie verkaufen und verschweigt bewusst ihm be-kannte Mängel des Objekts, obwohl er diese kennt, handelt er arglistig. Der im Gesetz be-nutzte Begriff „Arglist“ ist heute nur noch wenig gebräuchlich, heute wird umgangssprach-lich von „Vorsatz“, also einer vorsätzlichen Täuschung, gesprochen. Die Anfechtung von Kaufverträgen erfolgt in diesen Fällen meist durch einen Rechtsanwalt.

Zur Übereignung eines Grundstückes bedarf es neben dem schuldrechtlichen Vertrag der Einigung des Käufers und des Verkäufers über den Über-gang. Die Auflassung ist die Einigungserklärung zwischen beiden Parteien. Sie muss gleich-zeitig von beiden Parteien vor dem Notar erklärt oder vor dem Grundbuchamt abgegeben werden. Diese Einigungserklärung beinhaltet zwei Rechtsgeschäfte: ein schuldrechtliches Geschäft (Kaufvertrag) und das dingliche Geschäft. Das dingliche Geschäft ist die Verpflich-tung, dass die jeweiligen Ansprüche, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, auch erfüllt werden müssen.
Die Auflassungsvormerkung dient der Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs, dem Ei-gentumswechsel. Mit der Vormerkung wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt. Somit kann der Verkäufer keine Änderungen mehr im Grundbuch vornehmen – z.B. weitere Lasten eintragen lassen. Die Vormerkung schützt u.a. vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Eigentümer, der Einleitung eines Zwangsversteigerungsver-fahrens oder vor Launen des Verkäufers, doch an einen anderen Käufer zu verkaufen.

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verpflichtet jeden Dienstleister, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Erbringung seiner Dienst-leistung über seine persönlichen Verhältnisse zu informieren. Dazu gehören die Angabe von Familien- und Vornamen, Anschrift seiner Niederlassung, eventuelle Eintragung im Handels-register, Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde oder eventuell verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen. Wirbt der Makler auf einer Website im Internet, finden sich für diese Angaben teils im Impressum.

Bestandteil der Teilungserklärung.

Erbengemeinschaften entstehen kraft Gesetzes, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, die im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers Erbe werden. Im Idealfall teilen die Erben den Nachlass untereinander einvernehmlich auf.
Ist die einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich, bestimmt das Gesetz den Weg. Da der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben ist, ist im Gegensatz zum Alleiner-ben jeder Erbe nur Miterbe. Die Miterben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Eigenwillige Verfügungen einzelner Miterben über einzelne Nachlassgegenstände schließt das Gesetz aus.
Der Nachlass ist ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Dabei hat das Gesetz auch im Auge, dass eventuell Nachlassverbindlichkeiten bestehen und potentielle Nachlassgläubi-ger auf die Erhaltung des Nachlasses als Haftungsgrundlage bedacht sind. Die Ausgestaltung der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, bei der der Nachlass allen Erben zur gesamten Hand gehört, trägt daher in erster Linie den Interessen der Nachlassgläubiger Rechnung.
Da die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes entsteht und damit naturgemäß nur allzu oft Inte-ressenkonflikte der Miterben untereinander provoziert, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und eigenständig betreiben (§ 2042 BGB). Der einzelne Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass allenfalls als Ganzes verfü-gen (Erbschaftskauf), nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Vermögenswerten. Um den Interessenkonflikt aufzulösen, gestaltet das Gesetz die Erbengemeinschaft nicht als Dauer-gemeinschaft aus, sondern bezweckt von Beginn an die Liquidation.

Die Ausfallrücklage ist eine Sonderform der Sonderumlage in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wird notwendig, wenn ein Wohnungseigentümer nicht in der Lage ist, sein Wohngeld zu entrichten und die Gefahr besteht, dass die Woh-nungseigentümergemeinschaft dadurch ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nach-kommen kann.

Neben dem Recht zur ordentlichen Kündigung kann der Mietvertrag außerordentlich, das heißt, fristlos gekündigt werden. Für unbefristete Mietver-hältnisse tritt diese neben die ordentliche Kündigung. Bei befristeten Mietverträgen stellt die außerordentliche Kündigung (von Sonderkündigungsrechten abgesehen) die einzige Möglich-keit dar, den Mietvertrag zu beenden. Anders als bei der ordentlichen Kündigung ist die au-ßerordentliche fristlose Kündigung auch für den Mieter an einen Kündigungsgrund geknüpft. Das Gesetz spricht von einem „wichtigen Grund“, der vorliegen muss. Für den Mieter sind im Gesetz beispielhaft zwei Gründe genannt:

  • ihm ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht recht-zeitig gewährt oder wieder entzogen worden
  • der gemietete Wohnraum ist so beschaffen, dass seine Benutzung mit einer erhebli-chen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.

Der Vermieter kann bei folgenden Voraussetzungen fristlos kündigen:

  • wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
  • wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist.
  • wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Die fristlose Kündigung ist nicht an eine Frist gebunden, der Vermieter muss aber in aller Regel vor Kündigungsausspruch abgemahnt worden sein. In der Abmahnung bzw. der Erklä-rung, mit der die Abhilfefrist gesetzt wird, muss die Pflichtverletzung des Vermieters bzw. der vertragswidrige Zustand so genau bezeichnet werden, dass der Vermieter unzweifelhaft erkennen kann, was er tun muss, um den vertragswidrigen Zustand zu beheben. Außerdem muss der Vermieter zur Beseitigung des Zustandes aufgefordert werden.

B

Die Bauaufsichtsbehörden führen Bauaktenarchive. Zuständig sind meist die unteren Bauaufsichtsbehörden. Werden Bauanträge bearbeitet, legt der zuständi-ge Sachbearbeiter eine Bauakte beim Bauamt an. Sie enthält alle Schriftstü-cke, Grundrisspläne, Statiken und Baupläne, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Eine Einsichtnahme in dieses Archiv kann aus vielerlei Gründen sinnvoll sein, zum Beispiel wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen.

Die Bauaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Nutzung, Instandhaltung und Abbruch von baulichen Anlagen. Bauaufsichtsbehörden heißen je nach Bundesland auch Bauordnungsbehörde, Baupolizeibehörde oder Baurechtsbehörde. Ihr Tätigkeitsbereich ist durch das Baugenehmigungsverfahren und das Bauordnungsverfahren gekennzeichnet. Die Bauaufsichtsbehörde sollte nicht mit dem Bauamt verwechselt werden.

Bauerwartungsland sind Flächen, die zum Bewertungszeitpunkt noch nicht in Bauland umgewidmet sind, bei denen aber in naher Zukunft durch ihre Eigenschaften, Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung zu erwarten ist.

Unter einer Baugenehmigung wird die Genehmigung der Baubehörde verstanden, dass einem baulichen Vorhaben nach geltenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften keine Hindernisse gegenüberstehen. Mit der Baugenehmigung – auch Bauerlaubnis genannt – dürfen bauliche Anlagen errichtet, beseitigt oder verändert werden.

Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt in 249 Paragrafen das Bauplanungsrecht. Es ist der Nachfolger des Bundesbaugesetzbuches und trat 1987 in Kraft. Die früher eigenständigen Regelungen des Städtebaurechts wurden verstärkt auf die Gegenwarts- und Zukunftsaufgaben des Städtebaus ausgerichtet. In der Folge wurden die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV, zuvor Wertverordnung), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung (PlanzV) novelliert. Da das Baugesetz-buch vorwiegend Vorschriften enthält, die sich an staatliche Institutionen richten, kommt der Bürger nur indirekt damit in Berührung. Soweit der Bürger als Bauherr auftritt, ist eher die jeweilige Landesbauordnung, in der die Zulässigkeit von Bauvorhaben in Details geregelt ist, relevant.

Ein Baugrundstück ist nach einer Definition in § 5 Abs. I ImmoWertV „baureifes Land, dessen Flächen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.“ Der Kaufpreis für ein Baugrundstück bemisst sich nach EUR je Quadratmeter (z.B. 100 EUR/m²).

Auch als Baugrund bezeichnet, ist eine Fläche, bei der alle rechtlichen und natürlichen Voraussetzungen für eine Bebauung gemäß Baurecht gegeben sind.

Die Baulast ist eine Bebaubarkeitsbeschränkung für ein Grundstück, d.h. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Eigentümers gegenüber einer Baubehörde. Eigentümer verpflichten sich bestimmte, das Grundstück betreffende Dinge zu dulden, zu tun oder zu unterlassen. Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragen. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Halten Verpflichtungen des Grundstückeigentümers gegenüber der Baubehörde fest, bezüglich des bebauten Grundstücks.

Bauliche Veränderungen sind in Wohnungseigentümergemeinschaften immer wieder Streitthema. Dabei ist die bauliche Veränderung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft in ihrer Definition eng begrenzt.

Baureifes Land sind räumlich eingeteilte Flächen, bei denen alle rechtlichen und natürlichen Voraussetzungen für eine Bebauung gegeben sind. Solche unbebauten Grundstücke sind oft so erschlossen, dass mit dem sofortigen Bau begonnen werden kann. Dazu zählen unbebaute Grundstücke, Grundstücksteile, die für die Bebauung vorgesehen sind und Baulücken.

Bauvorhaben dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde im Wege eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens oder nach Maßgabe einer ausdrücklichen Baugenehmigung vorgenommen werden. Eine Ausnahme besteht für genehmigungsfreie (verfahrensfreie) Vorhaben (z.B. Gartenlaube in Berlin bis 24 m² Grundfläche).
Soweit Zweifel bestehen, dass das Bauvorhaben durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde genehmigt wird oder der Genehmigungsfreiunterstellung unterliegt, lässt sich in vielen Bundesländern durch eine sogenannte Bauvoranfrage frühzeitig klären, ob der Aufwand, detaillierte Bauvorlagen vorzulegen, tatsächlich zum Erfolg führt, ohne dass der Bauherr einen kostenverursachenden detaillierten Bauantrag einreichen muss. So kann der Bauherr prüfen lassen, welche Abstandsflächen er einhalten muss oder ob in seinem Fall vom bestehenden Bebauungsplan Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden können. Dabei darf er damit rechnen, dass die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten verbindlich Stellung nimmt.
Reicht der Bauherr mit großem Aufwand im Genehmigungsfreistellungsverfahren oder in einem förmlichen Bauantragsverfahren Bauunterlagen ein, die möglicherweise den baurechtlichen Vorgaben nicht entsprechen, riskiert er, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert und das Bauvorhaben nicht genehmigt. Im ungünstigsten Fall kann das Bauvorhaben nicht realisiert werden, im besten Fall kommt der Bauherr zum Ziel, wenn er Änderungen vornimmt und seine Baupläne nachträglich gesetzeskonform gestaltet. Eine Alternative zur förmlichen Bauanfrage kann darin bestehen, dass der Bauherr die Mög-lichkeit einer Bürgersprechstunde in der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt und dort vorab seine Baupläne erörtert.

Die Bauvorbereitungsvollmacht wird in der Regel bei unbebauten Grundstücken im notariellen Kaufvertrag vorgesehen, kommt aber auch bei bebauten Grundstücken zum Tragen. Mit der Vollmacht ermächtigt der Verkäufer den Erwerber gleich nach Unterzeichnung des Kaufvertrages mit vorbereitenden Arbeiten beginnen zu können. Der Umfang der Vollmacht sollte genau beschrieben sein und die Risiken für den Verkäufer sollten klar abgegrenzt sein. In der Regel übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung und keinerlei Kosten.

Bauvorlagen sind Unterlagen, die mit dem Bauantrag eingereicht werden müssen und anhand derer die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens beurteilt. Der Umfang der Bauvorlagen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.

Ein Bauvorhaben muss einen bestehenden Bebauungsplan berücksichtigen. Das Bauplanungsrecht gibt Auskunft über die zulässige Bebauung eines Baugrundstücks. Der Bebauungsplan ist ein mit Zeichnung, Farbe und Planzeichen versehenes Regelwerk, das die bauliche und sonstige Nutzung eines genau abgegrenzten Teils einer Gemeinde definiert. Bebauungspläne werden öffentlich bekannt gemacht. Sie sind für jedermann einsehbar. Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel bei der Gemeinde.
Aus dem Bebauungsplan ergibt sich die Art der baulichen Nutzung. Ergänzend stellt die Baunutzungsverordnung einen Katalog von Baugebieten zur Verfügung. Die Baugebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, besonderes Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet) unterscheiden sich durch ihre allgemeine Zweckbestimmung und beschreiben eine typische und damit zulässige bauliche Nutzung. Die planende Gemeinde ist an diese Typisierung der Bebaubarkeit gebunden.
Die Frage, in welcher Art und Weise ein Grundstück nutzbar ist, hängt somit wesentlich von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans ab. So sind in einem reinen Wohngebiet Wohngebäude erlaubt, zu denen auch Wohnheime, nicht aber Kinderheime oder Unterkünfte für Asylbewerber zählen. Das allgemeine Wohngebiet erlaubt neben Wohngebäuden auch der Versorgung des Gebietes dienende Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe oder Anlagen für soziale Zwecke. Erlaubt sind deshalb ein Supermarkt oder eine Kleintierpraxis, nicht aber ein Baustofflager oder die Aufstellung einer neun Tonnen schweren Dampflokomotive im Garten.

Die Belastungsvollmacht ist ein wichtiger Bestandteil in nahezu jedem Immobilienkaufvertrag. Mit einer Belastungsvollmacht bevollmächtigt der Verkäufer als Eigentümer der Immobilie den Käufer, das Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises mit einem Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) zu belasten. Eine solche Vollmacht kommt den Interessen beider Parteien entgegen.

Beleihung ist die Gewährung eines Kredits auf Basis einer Sicherheit. Als Sicherheit dient der Bank häufig das zu finanzierende Grundstück. Der nachhaltig erzielbare Wert einer Immobilie ist der Beleihungswert. Er sichert den Kreditgeber zu jedem Zeitpunkt ab. Der aktuelle Verkehrswert ist nicht geeignet, da nur der Beleihungswert den Kreditgeber bei Wertschwankungen und während der gesamten Dauer der Beleihung absichert (es gilt das Vorsichtsprinzip). Der Beleihungswert liegt daher immer unter dem Verkehrs- oder Marktwert. Die Bank muss jedoch nicht in gleicher Höhe den Kredit gewähren – es wird meist nur ein prozentualer Anteil des Beleihungswertes beliehen: Die maximale Kredithöhe ist die Beleihungsgrenze.

Die Beleihungsgrenze ist die maximale Kredithöhe, die ein Kreditgeber anhand des Beleihungswertes bereit ist zu vergeben. Die Grenzen sind je nach Kreditgeber unterschiedlich. Hypothekenbanken haben eine Beleihungsgrenze von 60% des Beleihungswertes.
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach §16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden. §14 Beleihungsgrenze Pfandbriefgesetz (PfandBG)
Banken, Bausparkassen und Versicherungen schöpfen den Beleihungswert noch einmal unterschiedlich aus.

Grundbuch, Baulastenverzeichnis und Kataster sind öffentliche Register. Dennoch sind sie nicht ohne Weiteres für jedermann einsehbar. Da die Register individuelle Daten zu bestimmten Personen oder Daten zu fremden Grundstücken beinhalten, unterliegen die Eintragungen dem Datenschutz. Wer Grundbuch, Baulastenverzeichnis oder Kataster einsehen möchte, muss im Regelfall ein berechtigtes Interesse geltend machen.
Grundbuch: § 12 GBO gestattet jedem die Einsicht in das Grundbuch, der ein „berechtigtes“ Interesse darlegt. Dafür genügt ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das kein rechtliches Interesse sein muss. Zugleich ist das schutzwürdige Interesse des eingetragenen Eigentümers zu berücksichtigen, unbefugten Dritten keinen Einblick in seine Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren zu müssen. Notare benötigen kein berechtigtes Interesse und können das Grundbuch jederzeit einsehen.

Der Beschluss in einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz durch Beschluss entscheiden können (§ 23 WEG). Der Beschluss ist also das Ergebnis der Abstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung. Beschlüsse können die Wohnungseigentümer allerdings nur fassen, wenn sie dafür eine vom Gesetz vorgesehene Beschlusskompetenz besitzen. Der Beschluss ist abzugrenzen von der Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. III WEG. Was zu vereinbaren ist, kann nicht durch Beschluss entschieden werden. Die Abgrenzung ist außerordentlich wichtig.

Viele Beschlüsse von Wohnungseigentümerversammlungen scheitern letzten Endes, weil die Versammlung nicht beschlussfähig war. Nach § 25 Abs. III WEG ist eine Versammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile vertreten. Die Miteigentumsanteile sind nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile zu berechnen (z.B. 115/1000). Hat der Versammlungsleiter festgestellt, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, muss er prüfen, ob die Versammlung beschlussfähig ist, also wenigstens die Hälfte aller erschienenen und stimmberechtigten Miteigentumsanteile vertreten sind.
Der Versammlungsleiter muss überwachen, ob Eigentümer die laufende Versammlung verlassen und immer wieder prüfen, ob die Versammlung fortdauernd beschlussfähig ist, sobald eine Beschlussfassung erfolgt. Sofern Beschlüsse trotz fehlender Beschlussfähigkeit gefasst werden, sind diese nicht nichtig, können aber binnen Monatsfrist gerichtlich mit der Anfechtungsklage angefochten werden.

Besitzt die Wohnungseigentümergemeinschaft über eine bestimmte Angelegenheit eine Beschlusskompetenz, kann sie diese Angelegenheit in einer Wohnungseigentümerversammlung durch Beschlussfassung regeln. Typisches Beispiel ist die Beschlussfassung in Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie beispielsweise die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung, zum Wirtschaftsplan oder die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters.
Soweit keine Beschlusskompetenz besteht, wie es beispielsweise bei einer Abänderung der Gemeinschaftsordnung der Fall wäre, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege des gegenseitigen Einvernehmens eine Vereinbarung herbeiführen, die im Regelfall im Grundbuch eingetragen werden muss. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält, kann die Eigentümergemeinschaft von unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen oder den bestehenden Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung abweichen.
Dann kann statt der ansonsten erforderlichen Einstimmigkeit meist durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Die Beschlussfassung kann auf unterschiedlichen Mehrheiten erfolgen:

  • In Angelegenheiten des Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums und der laufenden Verwaltung genügt im Regelfall die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Ein Mehrheitsbeschluss kommt dann zustande, wenn für einen Beschlussantrag mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.
  • Die Gemeinschaftsordnung kann bestimmen, dass für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist und die einfache Mehrheit dann nicht ausreicht. Qualifizierte Mehrheit bedeutet, dass je nach Vereinbarung die Hälfte aller Eigentümer oder eine Mehrheit von zwei Dritteln, drei Vierteln oder drei Fünftel o.ä. oder ein Quorum der Miteigentumsanteile zustimmen muss. Auch kann geregelt werden, ob die dafür notwendige Anzahl der Stimmen ausgehend von 100 % aller Stimmen oder nur von den Stimmen der in der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer berechnet wird.
  • Geht es um die Beschlussfassung im Hinblick auf Instandhaltung oder Instandsetzung fordert § 16 Abs. IV WEG sogar eine doppelte qualifizierte Mehrheit. Dies bedeutet, dass drei Viertel aller im Grundbuch eingetragenen stimmberechtigten Eigentümer zustimmen müssen und diese zugleich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren.
  • Wird ein allstimmiger Beschluss gefordert, ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, nicht nur die in der Eigentümerversammlung vertretenen Eigentümer. Allstimmige Beschlüsse sind erforderlich, wenn es um Gebrauchsregelungen und Verwaltungsmaßnahmen geht, die über den ordnungsgemäßen Gebrauch hinausgehen oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, die erhebliche Auswirkungen auf alle Wohnungseigentümer haben.

Ist im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen, ist derjenige, zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit eingetragen ist, berechtigt, das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen. Ist nichts Konkretes vereinbart, bemisst sich der Umfang der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten (§ 1091 BGB). Um Unklarheiten und Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Inhalt also möglichst konkret vereinbart werden.
Im Gegensatz zur allgemeinen Grunddienstbarkeit beschränkt sich das Nutzungsrecht bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf die namentlich im Grundbuch eingetragene Person. Es ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit und deren faktische Nutzung darf anderen Personen nur überlassen werden, wenn die Überlassung ausdrücklich vereinbart ist (§ 1092 BGB). Ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person (z.B. Stadtwerke GmbH) eingetragen, die dazu berechtigt, Energieversorgungs- oder Telekommunikationsleitungen zu unterhalten, ist die Dienstbarkeit ausnahmsweise übertragbar (§ 1092 Abs. III BGB).

Mit der Fälligstellung und Zahlung des Kaufpreises durch den Erwerber geht der Besitz an der Immobilie auf den Erwerber über. Zugleich übernimmt der Erwerber alle mit dem Eigentum an der Immobilie verbundenen Risiken, Steuern, Lasten und die Verkehrssicherungspflicht (§ 446 BGB). Das Risiko kann darin bestehen, dass sich die Immobilie „zufällig verschlechtert“, indem sie beispielsweise durch einen Blitzeinschlag abbrennt oder bei Hochwasser überflutet wird. Umgekehrt kann der Erwerber mit der Immobilie als neuer Eigentümer nach Belieben und eigenem Ermessen verfahren.

Im Bestandsverzeichnis sind diverse wichtige Angaben zum Grundstück zu finden. Im Sinne des Rechts wird ein räumlich abgegrenzter Teil der Oberfläche des Bodens zu einem Grundstück, sobald es im Grundbuch als rechtliche Einheit an besonderer Stelle eingetragen ist. Alle notwendigen Angaben, die im Bestandsverzeichnis stehen sollten, schreibt das Katasteramt vor.
Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, in dem alle registrierten Grundstücke unter Nummern aufgelistet sind. Dabei sind die Karten des Katasteramtes nach Gemarkungen unterteilt. Jede Gemarkung wird wiederum in fortlaufend nummerierte Flure gegliedert und für jede Flur gibt es eine sogenannte Flurkarte. Alle Grundstücke, die in einer Flurkarte eine Nummer haben, werden Parzelle oder Flurstück genannt.

Das Bestellerprinzip spielt im Mietrecht eine wesentliche Rolle. Es regelt, wer die Maklerprovision bezahlt, wenn der Makler einen Mietinteressenten vermittelt. Beim Verkauf von Immobilien, bei dem der Immobilienmakler einen Kaufinteressenten vermittelt, wurde das Bestellerprinzip am 23.12.2020 eingeführt.

Betriebskosten gehören zu den Bewirtschaftungskosten einer Immobilie und fallen für Eigentümer als Lasten eines Grundstücks an.Sofern die Immobilie vermietet ist, können diese Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) z.T. auf den Mieter umgelegt werden. Alle wiederkehrenden Kosten, wie z.B. Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Straßenreinigung, Zentralheizung, Hausmeister, Schornsteinfegergebühren und Hausversicherung sind umlagefähige Kosten. Ausgeschlossen davon sind z.B. Kosten für Verwaltung und Instandsetzung.

Die Begriffe Eigentum und Besitz werden häufig verwechselt oder synonym verwendet, haben jedoch rechtlich ganz unterschiedliche Bedeutungen. Der Besitz ist allein die faktische Herrschaft über eine körperliche Sache, das Eigentum das uneingeschränkte Recht über eine Sache. Eigentum ist die umfassende Herrschaft über bewegliche und unbewegliche Sachen (körperliche Sache), also das Recht, mit einer Sache frei und uneingeschränkt schalten und walten zu können. Eigentümer ist die Person, der die Sache rechtlich gehört. Eigentum an einer Sache kann aufgrund eines Vertrages (Kaufvertrag) oder aufgrund eines Rechtsaktes (Bescheid oder von Gesetzes wegen) erlangt werden. Ein Eigentümer kann mit einer Sache fast alles machen: verändern, veräußern, zerstören, andere davon ausschließen.Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine körperliche Sache. Besitzer ist die Person, die eine Sache tatsächlich innehat. Ein Dieb kann Besitzer einer Sache werden, nie aber Eigentümer. Der Besitz endet durch Aufgabe, Verlust, aber auch durch Diebstahl.Mit Eintragung im Grundbuch wird ein Käufer (rechtlicher) Eigentümer eines Grundstücks. Besitzer (wirtschaftlicher Eigentümer) eines Grundstücks kann der Käufer bereits vorher werden; mit dem Besitzübergang gehen alle Rechten und Pflichten auf den Käufer über. Der Zeitpunkt des Besitzübergangs kann im Vertrag frei verhandelt werden, der Eigentumsübergang ist an die Eintragung ins Grundbuch gebunden.

Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig. Nach § 311b BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Danach sind mündliche Verträge oder privatschriftliche Vereinbarungen wegen der Nichtbeachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig (§ 125 BGB).
Zweck der notariellen Beurkundung ist, Verkäufer und Käufer vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Vor allem will das Gesetz sicherstellen, dass die mit einem Grundstückskaufvertrag verbundenen komplexen Interessen beider Seiten sachgerecht erfasst werden.

Geht es darum, den Verkehrswert einer Immobilie zu bestimmen, kommen das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht. Ein- und Zweifamilienhäuser, die selbst genutzt werden und im Regelfall keine Rendite erbringen, unterliegen dem Sachwertverfahren. Das Sachwertverfahren (siehe Bodenrichtwertkarte) stellt auf den Substanzwert des Gebäudes und der Außenanlagen sowie den Bodenwert des Grundstücks ab. Dabei spielen auch wertbeeinflussende Faktoren eine große Rolle.
Letztlich könnte man sagen, dass sich der Verkehrswert eines Gebäudes danach bestimmt, was ein Kaufinteressent bereit ist, aktuell für gerade diese Immobilie als Kaufpreis zu bezahlen. Damit aber Verkäufer und Kaufinteressent überhaupt in der Lage sind, über einen angemessenen Kaufpreis zu verhandeln, sollte vorher der Verkehrswert festgestellt werden.

Der Bodenrichtwert ist ein Richtwert, um den Preis eines Grundstückes zu ermitteln. Er wird in Euro pro m² angegeben und kann von jedermann bei dem zuständigen Gutachterausschuss oder beim Bauamt angefragt und eingesehen werden. Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt durch den Gutachterausschuss anhand von Kaufpreissammlungen. Hierzu werden die durchschnittlichen Bodenwerte für bestimmte Flächen eines Stadtgebiets, welche in ihrer Nutzung und Lage vergleichbar sind, herangezogen (Siehe §196 Baugesetzbuch).

Wer ein Grundstück verkauft oder kauft, möchte wissen, welchen Wert das Grundstück hat. Nach Maßgabe des § 196 BauGB ermitteln die Gutachterausschüsse der Gemeinden die „Bodenrichtwerte“ und veröffentlichen diese mithin in Bodenrichtwertkarten. Jedermann kann bei der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Gemeinden die Bodenrichtwertkarten einsehen. In Berlin sind die Bodenrichtwertkarten auch online über Boris Berlin oder Geoportal Berlin abrufbar. Die Bodenrichtwertkarte ist Grundlage, um den Angebots– und Verkaufspreis für eine Immobilie festzustellen und den geforderten Kaufpreis gegenüber einen Kaufinteressenten nachvollziehbar zu begründen.

Bei der Bruchteilsgemeinschaft besitzen mehrere Personen gemeinsam eine Sache. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB). Ihr Rechtsverhältnis richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 741 BGB). Bruchteilseigentum ist deutlich vom Gesamthandseigentum zu unterscheiden und ist häufig bei Eheleuten anzutreffen. Das klassische Einfamilienhaus oder die gemeinschaftliche Eigentumswohnung sind häufige Beispiele für eine Buchung von Bruchteilseigentum im Grundbuch.

Grundschulden dienen der Kreditsicherung. Sie können als Briefgrundschuld oder als Buchgrundschuld bestellt werden. Buchgrundschulden sind heute ein gängiges Mittel, um einer Bank, als Kreditnehmer und Grundstückseigentümer, die notwendige Gegenbesicherung für einen Kredit anbieten zu können. In der Praxis hat die Grundschuld die früher vorherrschende Hypothek fast völlig verdrängt. Wollen Sie eine Immobilie verkaufen, ist der Erwerber heute meist darauf angewiesen eine Grundschuld bestellen zu können.

C

Die Courtage ist das Honorar, das ein Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages oder für die Vermittlung eines solchen Vertrages erhält (Mäklerlohn § 652 BGB).
Am 23.12.2020 ist Bestellerprinzip beim Erwerb von Wohneigentum in Kraft getreten.

D

Mit dem Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet sich der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer, ihm für einen fest vereinbarten Zeitraum einen bestimmten Geldbetrag zu überlassen, während der Darlehensnehmer sich verpflichtet, das überlassene Kapital zu verzinsen und zurückzuerstatten (§ 488 BGB). Der Verwendungszweck des Darlehens (Immobiliendarlehen, Finanzierungskauf, Dispokredit) bestimmt unterschiedliche Details des Darlehensvertrages.

Denkmalschutz ist eine staatliche Maßnahme zur Bewahrung von kulturhistorisch relevanten Gebäuden oder Gebäudeteilen, um sie dauerhaft und unverfälscht zu erhalten. Jedes Gebäude, das künstlerisch oder geschichtlich von Bedeutung ist, kann unter Denkmalschutz gestellt werden. Der Denkmalschutz kann sich auch nur auf Teile eines Gebäudes beziehen.

Die Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht an einer fremden Sache. An Grundstücken lassen sich folgende verschiedene Nutzungsrechte unterscheiden:

  • Grunddienstbarkeiten (Wegerecht, Leitungsrecht)
  • Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht, Wohnungsbesetzungsrecht, Benutzungsrecht)
  • Nießbrauch

Alle Lasten und Beschränkungen lassen sich im Grundbuch einsehen. Die zweite Abteilung enthält alle Angaben zu Nießbrauch, Vorkaufsrecht oder Grunddienstbarkeit – mit Ausnahme der Grundpfandrechte.

Ein dingliches Recht gewährt eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache und ist gegenüber jedermann wirksam (Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Dienstbarkeit).

Wer eine Immobilie kauft, wird gerne mit einem Disagio gelockt. Es verbilligt den anfänglichen Zinssatz. Das Disagio bezeichnet den Unterschiedsbetrag zwischen der bewilligten Kreditsumme und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag. Da die Bank als Kreditgeber von der bewilligten Kreditsumme einen Abschlag vornimmt, erhält der Kreditnehmer weniger Geld ausbezahlt, als er eigentlich als Darlehen aufgenommen hat. Das Disagio ist also eine Zinsvorauszahlung in einer Summe.

Da eine Bank damit ein geringeres Risiko trägt, ist sie bereit, einen niedrigeren Zinssatz zu gewähren. Disagios spielen im Immobilienbereich eine Rolle, wenn die Immobilie vermietet wird. Bei selbstgenutzten Immobilien ist davon auszugehen, dass ein Disagio jeden Kredit verteuert. Bis 1998 wurden Disagios auch bei eigengenutzten Immobilien als Steuersparmodelle offeriert und konnten steuervergünstigend als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dieser Steuervorteil kommt nur noch für vermietete Immobilien in Betracht und mindert als Werbungskostenbetrag sofort die Steuerlast.

Makler dürfen für Verkäufer und Käufer grundsätzlich gleichzeitig tätig werden. Diese Doppeltätigkeit ist durchaus erlaubt. § 654 BGB verpflichtet den vom Ver-käufer und Kaufinteressenten doppelt beauftragten Immobilienmakler zur Unparteilichkeit. Mit dieser Vorschrift gibt das Gesetz zu erkennen, dass es die Doppeltätigkeit von Maklern für zulässig erachtet.
Auch die Rechtsprechung betrachtet die Doppeltätigkeit des Maklers als erlaubt und auch durchaus als üblich (BGH Beschluss vom 30.4.2003, III ZR 318/02). Danach darf ein Immobilienmakler, beispielsweise aus Berlin, für beide Parteien nach „dem Inhalt des Vertrages“ grundsätzlich tätig werden, sofern er für beide Parteien als bloßer Nachweismakler oder für die eine Partei als Vermittlungsmakler und für die andere als Nachweismakler tätig wird. Dies soll auch gelten, wenn einer Partei die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt geblieben ist oder diese nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Makler enthalten oft eine Klausel, die Doppeltätigkeiten gestattet. Klauseln dieser Art sind in AGB erlaubt (BGH VIII ZR 225/62). Wird ein Makler mit der Vermittlung beauftragt, kann er sich auf diese Klausel aber nur berufen, wenn er dem jeweiligen Auftraggeber klar zum Ausdruck bringt, dass er auch für die andere Partei tätig wird.
Ein Makler verstößt nur gegen einen der beiden Makleraufträge, wenn seine Doppeltätigkeit auch für die andere Partei nach dem Inhalt eines Vertrages ausdrücklich verboten war oder dem offenkundigen Willen eines Vertragspartners widerspricht oder dessen Interessen zuwiderläuft (OLG Koblenz 5 U 707/00). Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Ein-zelfalls.

Die Duldungspflicht ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und beschreibt die Pflicht eines Grundstückseigentümers, bestimmte Einwirkungen auf sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht ergibt sich im Einzelfall aus unterschiedlichen Sachverhalten. Braucht ein Grundstückseigentümer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks nicht zu dulden, kann er den Störer auf Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verklagen. Der Unterlassungsanspruch ist wiederum ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 BGB).
Nach § 905 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers an einem Grundstück auf den „Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Erdoberfläche“. Zugleich macht die Vorschrift die Einschränkung, dass der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in einer solchen Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

E

Verbraucher treffen bei der Aufnahme eines Kredits auf die Begriffe Effektiv- und Nominalzins. Wichtig ist: Nur der Effektivzins gibt wirklich Aufschluss über die Kosten eines Kredites, da er den Zinseszinseffekt, Abschlussgebühren und weitere Kosten berücksichtigt. Einmalige und laufende Gebühren können u.a. Bearbeitungsgebühren oder Kontoführungsgebühren sein, die für die gesamte Kreditlaufzeit berücksichtigt und auf einen effektiven Jahreszins umgerechnet werden müssen. Um also den tatsächlichen Zins zu berechnen, wäre es ein Fehler, nur den Nominalzins zu kalkulieren.

Eigenbedarf ist ein Begriff aus dem Mietrecht und bezeichnet einen Grund für die ordentliche Kündigung (§573 BGB) eines Mietvertrages durch den Vermieter. Die Eigenbedarfskündigung kann vom Vermieter erfolgen, um die Wohnung selber zu nutzen oder zur Nutzung für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushaltes frei zu machen. Die Kündigung muss den Grund für ein berechtigtes Interesse des Vermieters angeben. Er muss zudem die gesetzliche Kündigungsfrist von Mietverträgen nach §573c BGB beachten; die Frist verändert sich mit der Länge des Mietverhältnisses und kann je Dauer bis zu neun Monate betragen.
Werden Wohnungen während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, kann eine gesetzliche Kündigungssperrfrist anfallen. Diese beträgt mindestens drei Jahre und kann in bestimmten Gebieten auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. In der Regel ist dies insbesondere in Großstädten und Ballungszentren der Fall.

Seit Oktober 2013 gilt für Berlin: Wird eine Wohnung in Eigentum umgewandelt und verkauft, darf zehn Jahre nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Frist beginnt mit der Eintragung des Käufers in das Grundbuch.

s. Besitz

Eigentümer ist derjenige, dem eine Sache rechtlich gehört (§ 903 BGB). Bei einer Immobilie ist derjenige Eigentümer, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ist eine Person im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so vermutet das Gesetz, dass ihr das Recht zusteht (öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 891 BGB).
Das Eigentum ist vom bloßen Besitz zu unterscheiden. Besitz ist die tatsächliche Herrschaft eine Person über eine Sache (§ 854 BGB). Derjenige, der in der Immobilie wohnt (z.B. Mieter) ist Besitzer. Derjenige, dem die Immobilie gehört, ist hingegen Eigentümer. In diesem Falle also der Vermieter.
Besitz ist also die tatsächliche, Eigentum die rechtliche Sachherrschaft. Wohnt der Eigentümer selbst in der Immobilie, ist er zugleich auch Besitzer. Wer im Grundbuch steht, ist also der Eigentümer.
Eigentum gibt es in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Beim Alleineigentum gehört die Immobilie einer einzigen Person. Beim Miteigentum sind mehrere beteiligt und im Grundbuch eingetragen. Beim Miteigentum nach Bruchteilen steht jedem Miteigentümer ein bestimmter Bruchteil als selbstständiges Recht zu (§ 1008 BGB). Zwischen den Miteigentümern besteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, sodass jeder Miteigentümer über seinen Anteil frei verfügen kann. Beispiel: Die Brüder A und B sind als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. B kann jederzeit seinen Anteil verkaufen. Beim Gesamthandseig-entum sind hingegen die Anteile der einzelnen Eigentümer zugunsten der Gesamtheit „gebunden“. Beispiel: Bei der Erbengemeinschaft kann der einzelne Miterbe nicht gesondert über seinen Erbanteil an der Immobilie verfügen, sondern lediglich seinen Erbteil am gesamten Nachlass verkaufen.

Eigentümergemeinschaften gibt es in unterschiedlichen Formen und rechtlichen Ausprägungen. Das Gesetz kennt die „Gemeinschaft“ nach § 741 BGB (gemeinschaftliches Eigentum), das Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) und regelt eine Reihe von Sonderfällen (z.B. Mehrheit von Erben § 2032 BGB) oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 1 WEG). Der in allen diesen Varianten enthaltene Begriff der Eigentümergemeinschaft lässt sich also nur im Zusammenhang mit den Gegebenheiten erfassen. Wollen Sie den Miteigentumsanteil an einer Immobilie verkaufen, gelten unterschiedliche Bestimmungen, die es zu beachten gilt.

Grundschulden sind Grundpfandrechte und sichern meist die Kreditforderungen einer Bank ab. Hat der Eigentümer als Kreditnehmer die Forderung der Bank vollständig abbezahlt, hat die Grundschuld ihren Sicherungszweck erfüllt. Die Bank kann nicht mehr aus der Grundschuld gegen den Kreditnehmer vorgehen. Die Grundschuld bleibt zunächst im Grundbuch bestehen und wird damit zur Eigentümergrundschuld.

Über jede Wohnungseigentümerversammlung ist eine Niederschrift, das Eigentümerversammlungsprotokoll, anzufertigen. § 24 Abs. VI WEG führt dazu aus, dass die in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse in eine Niederschrift aufzunehmen sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer zu unterschreiben. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, unterschreibt auch dessen Vorsitzender. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Soweit in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes vereinbart ist, genügt ein Ergebnisprotokoll, so dass der Verlauf und die einzelnen Wortbeiträge nicht in das Protokoll aufgenommen werden brauchen. Zur Anfertigung der Niederschrift ist regelmäßig der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung berufen, es sei denn, die Wohnungseigentümer beauftragen durch Mehrheitsbeschluss eine andere Person.

Artikel 14 Grundgesetz gewährleistet das Eigentum. Das Grundgesetz enthält damit eine verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie. Sie ist eine der wichtigsten rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Zugleich schränkt das Grundgesetz das Eigentumsrecht ein, als es darauf verweist, dass „Eigentum verpflichtet“ und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und darf unter Abwägung der Interessen des Eigentümers und der Allgemeinheit nur durch Gesetz erfolgen, in dem Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt werden.
Die Eigentumsgarantie ist wiederum Inhalt und Schranken unterworfen, die durch Gesetze geregelt werden müssen. Dabei darf der Gesetzgeber den Wesenskern des Eigentums nicht antasten (Institutsgarantie). Die dabei entstehende Problematik zeigt sich, wenn der Gesetzgeber mit der Vermögenssteuer Vermögen besteuert, die bereits zuvor mit Einkommensteuer oder Abgeltungssteuer versteuert wurden.
Ergänzend schützt Art. 14 GG auch das Erbrecht, sodass gewährleistet ist, dass das Eigentum einer Person auch durch deren Ableben nicht gefährdet wird. Das Grundrecht auf Eigentum ergänzt zudem das Grundrecht der Menschenwürde und das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Menschenwürde und Persönlichkeitsentfaltung sind nur zu verwirklichen, wenn der Mensch das Recht hat, über Vermögenswerte zu verfügen. Die Eigentumsgarantie schützt auch das Privateigentum an Produktionsmitteln, auf der das Wirtschaftssystem des Grundgesetzes beruht.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG findet sich im Hinblick auf Immobilien in § 903 BGB wieder. Dort ist bestimmt, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 903 ff BGB bestimmen im Detail, welche Rechte und Pflichten der Eigentümer eines Grundstücks im Verhältnis zu seinen Nachbarn berücksichtigen muss (z.B. Duldungspflicht beim Überbau, Notwege-recht, Anspruch auf Grenzabmarkung).
Wird das Eigentum in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (z.B. Nachbar ist Dauergriller), kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 BGB).
Eigentumsnachweis: Wer ein Grundstück oder eine Immobilie verkaufen möchte, muss nachweisen, dass er Eigentümer und zum Verkauf berechtigt ist. Der Eigentumsnachweis lässt sich anhand des Grundbuchs zuverlässig für alle Immobilien zu führen. Jeder, der ein berechtigtes Interesse dargelegt, darf das Grundbuch einsehen. Da das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt, ist darauf zu vertrauen, dass sämtliche Eintragungen richtig sind.

Die Eigentumswohnung ist eine rechtlich selbstständige Wohneinheit innerhalb eines Gebäudes mit mehreren in sich abgetrennten Räumlichkeiten. Herkömmliches Immobilieneigentum ist das Eigentum an einem Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus. Diese Objekte können im Alleineigentum einer Person stehen oder mehreren Eigentümern gemeinsam gehören. Hat das Objekt mehrere Wohnungen, hat die einzelne Wohnung keinen eigenen rechtlichen Status. Sie kann nicht einzeln verkauft werden.
Eine Eigentumswohnung hingegen hat einen eigenen rechtlichen Status. Sie kann einzeln verkauft werden und ist damit als solche Gegenstand des Rechtsverkehrs. Sie wird aus dem Gesamtgefüge eines Gebäudes herausgelöst und einem Eigentümer als Sondereigentum zugewiesen. In diesem Sinne erklärt § 1 I WEG, dass an Wohnungen zu Wohnzwecken Wohnungseigentum und an gewerblichen Einheiten Teileigentum begründet werden kann. Eine Eigentumswohnung bezeichnet das Gesetz als Wohnungseigentum. Wohnungseigentum ist nach § 1 II WEG als das Sondereigentum an einer Wohnung definiert. Voraussetzung ist, dass die Räumlichkeiten Wohnzwecken dienen. Sind die Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke eingerichtet, gelten sie als Teileigentum und werden meist gewerblich genutzt (§ 1 III WEG).
Einfriedung: Eine Einfriedung ist allgemein eine Anlage an oder auf der Grundstücksgrenze, die das Grundstück nach außen hin abgrenzt und gegen Einwirkungen schützt (Zaun, Mauer). Im Nachbarrecht erhält der Begriff eine besondere Bedeutung dann, wenn ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbar verlangt, dass er sein Grundstück einfriedet.
Die Bundesländer regeln in ihren Nachbarrechtsgesetzen teils unterschiedlich, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer zur Einfriedung seines Grundstücks verpflichtet ist und welche Beschaffenheit eine Einfriedung haben sollte. Im Nachbarrechtsgesetz Berlin ist die Einfriedung in §§ 21 – 26 geregelt.
Vorab ist stets die Frage zu klären, wer einfriedungspflichtig ist. Regelmäßig bestimmen die Nachbarrechtsgesetze, dass jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden hat. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt. Derjenige, der zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Einfriedung zu tragen und ist für die Unterhaltung der Einfriedung verantwortlich.

Der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung ist verpflichtet, über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen und die sogenannte Beschlusssammlung zu führen. Die Beschlusssammlung dient der Information und der besseren Übersicht über alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse. Jeder Wohnungseigentümer hat gegenüber dem Verwalter das Recht, die Niederschrift und die Beschlusssammlung einzusehen (§ 24 Abs. VI, VII WEG).

Der Energieausweis bewertet den energetischen Zustand einer Immobilie. Ihn gibt es als Verbrauchs- und als Bedarfsausweis. Der Wert im Verbrauchsausweis wird aufgrund des gemessenen Energieverbrauchs ermittelt, beim Bedarfsausweis wird der Wert auf Grundlage des Energiebedarfs ermittelt. Egal welche Variante: Der Energieausweis muss vom Eigentümer beim Besichtigungstermin den Kauf- und Mietinteressenten unaufgefordert vorgelegt werden. Nur denkmalgeschützte Gebäude benötigen keinen Energieausweis. Welchen Energieausweis der Eigentümer erstellen lassen muss, ist abhängig vom jeweiligen Gebäude – wobei ein bedarfsorientierter Ausweis immer erstellt werden kann. Er ist jedoch im Vergleich teurer als der verbrauchsorientierte Ausweis. Für einen Verbrauchsausweis müssen sich mindestens fünf Wohnungen im Gebäude befinden, es muss ein Bauantrag mit Ausstellungsdatum nach dem 1. November 1977 vorliegen und das Gebäude muss die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen oder auf diesen Stand nachgerüstet worden sein. Der Energieausweis gehört zu den Unterlagen, die beim Immobilienverkauf benötigt werden. Es gehört zum Service eines Immobilienmaklers dazu, sich um die Erstellung des Energieausweises zu kümmern und bei der Beschaffung aller dafür benötigten Unterlagen zu unterstützen.

Der Einheitswert ist ein Wert für unbebaute und bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, der auf einen bestimmten Stichtag in einem gesetzlich geregelten, standardisierten Verfahren festgestellt wird und für Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) als Bemessungsgrundlage dient.

Wohngebäude in Deutschland sind für ca. 40 Prozent des Energieverbrauchs und ein Drittel der CO2-Emissionen verantwortlich. Mit der „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“, kurz „Energieeinsparverordnung“ (EnEV), versucht die Politik unter dem Motto „Energiesparen ist die bessere Energiequelle“ den Klimaschutz und das Energiesparen voranzubringen.
Die EnEV macht beim Neubau von Gebäuden und mit Einschränkungen bei Bestandsimmobilien Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik und zum Wärmestandard. Sie setzt Standards für die Energiebilanz eines Hauses. So fordert der Gesetzgeber den Einbau energieeffizienter und klimafreundlicher Technik bei Heizung und Warmwasser. Als Idealbild wird das Niedrigenergiehaus vorgegeben.
Die ab 2002 geltende Verordnung macht stetig strengere Vorgaben. Ab 2016 muss der Verbrauch der Primärenergie (Öl, Gas) bei neu errichteten Immobilien um durchschnittlich 25 Prozent unter den bisherigen Grenzwerten liegen. Außerdem gelten ca. 20 Prozent höhere Werte für die Wärmedämmung der Fassade.

Enteignung ist die Entziehung des Eigentums durch einen hoheitlichen Akt. Art. 14 Grundgesetz erkennt zwar eine Eigentumsgarantie an, bestimmt aber zugleich, dass „Eigentum verpflichtet und dem Wohle der Allgemeinheit dienen muss“. Eine Enteignung kommt nur in Betracht, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und unmittelbar durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes durch einen staatlichen Verwaltungsakt (Administrativenteignung) erfolgt, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Enteignungen beruhen meist auf dem Baugesetzbuch oder den Enteignungsgesetzen der Länder.

Zeigt Umfang und Ausführung von Entwässerungsarbeiten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unauflöslich. Um im Fall schwerwiegender Konflikte und Pflichtverletzungen einen Ausweg zu bieten, erlaubt das Wohnungseigentumsgesetz die Entziehung des Wohneigentums (§ 18 WEG). Voraussetzung ist, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schwerwiegenden Verletzung seiner Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass den anderen Wohnungsei-gentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist.
Der Ausschluss eines Wohnungseigentümers vollzieht sich in mehreren Stufen.

  • Zunächst muss die Eigentümergemeinschaft den betreffenden Wohnungseigentümer abmahnen und auffordern, ein beanstandungswürdiges Verhalten zu unterlassen. Die Abmahnung erfolgt durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung.
  • In der nächsten Stufe muss die Eigentümerversammlung mit qualifizierter Mehrheit von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer einen Beschluss fassen, in dem sie die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangt. Für den Wohnungseigentümer ist dies die letzte Chance, die Situation möglichst ohne Gesichtsverlust und finanzielle Nachteile zu regeln.
  • Weigert sich der Wohnungseigentümer, sein Wohnungseigentum freiwillig zu veräußern, kann er auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das Gericht verpflichtet werden, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Besteht die Gemeinschaft nur aus zwei Eigentümern, ist der andere Wohnungseigentümer an-tragsberechtigt. Die rechtskräftige Verurteilung führt zum Verlust des Stimmrechts (§ 25 V WEG).
  • Kommt der Wohnungseigentümer auch dieser gerichtlichen Aufforderung zur Veräußerung nicht nach, ist neben der Gemeinschaft jeder Miteigentümer berechtigt, aus dem Urteil die zwangsweise Vollstreckung zu betreiben, sofern die Gemeinschaft untätig bleibt.
  • § 18 WEG beschreibt die Voraussetzungen des Entziehungsanspruchs nur sehr allgemein und nimmt auf eine schwerwiegende Verletzung der dem Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen Bezug. Dazu benennt das Gesetz zwei Beispiele, nämlich den wiederholten groben Verstoß gegen die jedem Wohnungseigentümer obliegenden Pflichten in der Gemeinschaft sowie den Zahlungsverzug gegenüber der Gemeinschaft über mehr als drei Monate und einem Betrag von mindestens drei Prozent des Einheitswertes des Wohnungseigentums. Als weitere Beispielfälle hat die Rechtsprechung
    • ständige, andauernde Fäkaliengerüche aus der Wohnung,
    • das Betreiben einer Unzahl von Beschlussanfechtungsklagen,
    • schwere Beleidigungen der Miteigentümer,
    • dauernde nächtliche Ruhestörung oder
    • das Betreiben eines Bordells bewertet.

Ein Eigentümer (Erbbaurechtsgeber) räumt einem Erbbauberechtigten die Errichtung und Nutzung eines Hauses auf dessen Grundstück ein. Meist wird hierfür eine regelmäßige Zahlung (Erbbaurechtzins) an den Erbbaurechtsgeber vereinbart. Erst nach Beendigung des Erbbaurechts werden die errichteten Bauwerkte auch Bestandteile des Grundstücks. Das Erbbaurecht wird auf eine bestimmte Zeit bestellt (z.B. 60 Jahre; bei öffentlich geförderten Wohnungen 99 Jahre).

Hinterlässt eine verstorbene Person (Erblasser) mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft (Miterbengemeinschaft). Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge richtet oder wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag mehrere Erben bestimmt hat. Die Miterben werden Gesamthandberechtigte. Ihnen gehört der Nachlass zur „gesamten Hand“.

Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Schenkungen auf den Todesfall unterliegen der Erbschaftssteuer. Steuern fallen tatsächlich aber nur an, wenn bestimmte Erbschaftssteuerfreibeträge überschritten werden. Die dafür maßgeblichen Grundlagen stehen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Steuerpflichtig ist derjenige, der erbt, nicht derjenige, der vererbt (Erblasser).

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht erteiltes Zeugnis, in dem über die Person des Erben, den Umfang des Erbrechts sowie die Anordnung einer Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung informiert wird. Der Erbschein begründet ähnlich dem Grundbuch die Vermutung, dass sein Inhalt richtig und vollständig ist. Der dadurch bedingte öffentliche Glaube schützt gutgläubige Dritte in ihrem Vertrauen, dass die Angaben im Erbschein richtig sind.

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, in der zumindest eine Person (Erblasser) eine letztwillige Verfügung trifft, die sie einseitig nicht mehr abändern kann. Das wesentliche Merkmal eines Erbvertrages besteht darin, dass er im Gegensatz zum einseitigen Testament nicht mehr frei widerruflich ist. Der Erblasser kann mit jedem beliebigen Dritten einen Erbvertrag schließen. Vo-raussetzung ist also weder eine bestehende Ehe noch ein Verwandtschaftsverhältnis. Insbesondere kann damit auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrechtlich bedacht werden.

Eine Abgabe, die Bauherren an eine Kommune bezahlen. Sie entstehen, wenn ein Grundstück an das Wasser- oder Stromnetz sowie an weitere technische Netze und das Straßennetz angeschlossen wird.
Erstwohnsitz: Wohnsitz ist nach § 7 BGB der Ort, an dem sich eine Person ständig niederlässt und ihren Lebensmittelpunkt begründet. Der Wohnsitz bestimmt mithin den allgemeinen Gerichtsstand einer Person. Dort kann der Bürger klagen und verklagt werden. An seinem Wohnsitz wird der Bürger steuerlich veranlagt (§ 8 AO). Das Standesamt am Wohnsitz führt das Personenstandsbuch und registriert Geburt, Heirat und Tod. Wer seinen Wohnsitz aufgibt, ohne einen neuen zu begründen, gilt als obdachlos.Wer eine Immobilie kauft und sich dort dauerhaft niederlässt, begründet in der Gemeinde seinen Wohnsitz. Jede Person, die sich im Bezirk einer Gemeinde niederlässt, ist verpflichtet, sich bei Einzug in eine Wohnung anzumelden und bei Auszug abzumelden (Ausnahmen siehe § 27 BMG). Zugleich ist der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen bestehen und welche Wohnung die Hauptwohnung ist (§ 21 Bundesmeldegesetz).

Es gibt drei Standardverfahren der Wertermittlung von Immobilien: Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Das Ertragswertverfahren kommt immer dann zum Einsatz, wenn mit der Nutzung der Immobilie ein möglicher Ertrag erzielt werden soll –bei Grundstücken bspw. die Vermietung oder aber auch eine gewerbliche Eigennutzung. Der Verkehrswert – ermittelt über das Ertragswertverfahren – ermöglicht eine objektive Betrachtung der zu erwartenden Erlöse in Abhängigkeit des Kaufpreises. Wichtigste Faktoren sind der richtig abgeleitete Liegenschaftszins, der nachaltige Wert für Roherträge und die Bewirtschaftungskosten.

Das Exposé präsentiert eine Immobilie zum Verkauf oder zur Vermietung und dient der Vermarktung über Online-Immobilienportale oder in gedruckter Form zur Vergabe an Interessenten. Es ist eine Beschreibung des Objektes, seiner Ausstattung und Lage und beinhaltet alle Objektmerkmale (Fläche, Kaufpreis/Miete, Baujahr, Energieverbrauch – seit 2014 verpflichtend) – ergänzt durch Objektfotos und Lageplan. Das Exposé wird vom Immobilienmakler angefertigt und durch weitere Marketingmaßnahmen für einen Verkauf oder eine Vermietung der Immobilie ergänzt.

F

Ferienwohnung unterscheiden sich gegenüber der Vermietung einer normalen Wohnung dadurch, dass der Eigentümer an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und eine Reihe steuerlicher Besonderheiten berücksichtigen muss. Im Regelfall bezieht der Eigentümer aus der Vermietung einer Ferienwohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn er die Wohnung über eine Feriendienstorganisation vermietet, erzielt er allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Wer eine Ferienwohnung aus steuerlichen Gründen erwirbt, stellt mithin darauf ab, dass er Werbungskosten und Verlustvorträge geltend machen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer eine Gewinnerzielungsabsicht nachweist und die Wohnung ausschließlich zur Fremdvermietung anbietet. Kurzfristige Aufenthalte des Eigentümers in der Wohnung gelten nicht als Selbstnutzung, wenn sie organisatorische Zwecke haben (Schlüsselübergabe an Feriengäste, Reinigung, Kontrolle, Schadenbeseitigung).

Gehört die Immobilie zum Privatvermögen, ist im Fall des Verkaufs innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren seit dem Erwerb der Ferienwohnung ein eventuell entstehender Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Wird die Ferienwohnung hingegen gewerblich genutzt, gibt es keine Spekulationsfrist. Dann unterliegen Veräußerungsgewinne grundsätzlich der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht. Eigentümer von Ferienwohnungen werden in der jeweiligen Gemeinde meist mit der Zweitwohnungssteuer belastet.

Maßgebend ist nicht, wie lange der Eigentümer die Wohnung tatsächlich nutzt, sondern wieviel Zeit er dort theoretisch verbringen könnte. Nur wenn der Eigentümer ausdrücklich auf die Möglichkeit der Selbstnutzung verzichtet und die Wohnung als reine Geld- oder Vermögensanlage erworben hat und ausschließlich vermietet, wird er nicht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. Steht die Ferienwohnung zeitweise leer, muss der Eigentümer nachweisen, dass er die Ferienwohnung in dieser Zeit nicht selbst genutzt hat.

Die Feuerversicherung deckt Schäden an einem Gebäude ab, die durch Brand entstanden sind. Sie erfasst auch Schäden durch Blitzschlag und Explosion. Die Feuerversicherung ist meist Bestandteil einer kombinierten Gebäudeversicherung gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagelschaden. Zwar kann sich der Versicherungsnehmer auch nur gegen einzelne dieser Gefahren versichern, angesichts des hohen finanziellen Risikos ist eine kombinierte Versicherung jedoch empfehlenswert.

Der Abschluss einer Vollversicherung ist seit 1994 freiwillig. Wird die Immobilie finanziert, gibt allerdings die Bank regelmäßig den verpflichtenden Abschluss und Nachweis einer Wohngebäudeversicherung vor. Die Feuerversicherung kann auch als Feuer-Rohbauversicherung für die Zeit vom Baubeginn bis zum Bauende abgeschlossen werden. Wollen Sie Ihre Immobilie verkaufen, müssen Sie dem Kaufinteressenten meist nachweisen, dass eine Gebäudeversicherung besteht. Der Versicherungsnachweis ist regelmäßig Teil der Verkaufsunterlagen.

Für den Kauf einer Immobilie benötigt ein Käufer ausreichend Kapital. In den wenigsten Fällen können sämtliche Aufwendungen aus dem Eigenkapital getragen werden. Die Immobilie wird also über eine Bank oder einen unabhängigen Finanzierer finanziert. Bei der Immobilienfinanzierung kann zwischen der Finanzierung des Eigennutzers und der Finanzierung des Kapitalanlegers unterschieden werden. Kreditgeber sind u.a. Banken, Hypothekenbanken, Bausparkassen oder Lebensversicherungen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet verschiedene Förderkredite für Kapitalanleger und Eigennutzer, wobei KfW-Kredite häufiger von Eigennutzern in Anspruch genommen werden. Nachdem der Kreditbedarf ermittelt ist, sollte immer ein Angebotsvergleich anhand von Effektivzins, Beleihungsgrenze und Restschuld unterschiedlicher Kreditgeber erfolgen. Ist der passende Finanzierer gefunden, wird der Kreditantrag mit allen benötigten Objektunterlagen (Lageplan, Flurkarte, Baubeschreibung, Bauzeichnung, Baugenehmigung, Grundbuchauszug etc.) und persönlichen Unterlagen eingereicht. Daraufhin prüft und bewilligt die Bank den Kredit.

Gemarkung, Flur und Flurstück sind Grundbegriffe des Katasters. Die Flur ist Teil der Gemarkung. Die Gemarkung ist eine Flächeneinheit des Katasters. Sie fasst die Grundstücke einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils zusammen und ist oft mit dem Namen der Gemeinde identisch. Die Gemarkung ist in Flure unterteilt und diese wiederum in die Flurstücke. Das Flurstück bezeichnet die Eigentumseinheit eines Grundstückseigentümers. Die Flurstücke sind nach der Flur die kleinsten Einheiten des Katasters.

Die Begriffe Flur und Flurstück wurden gebildet, als das Liegenschaftskataster angelegt wurde. Aus den Liegenschaften einer Gemeinde wurde eine Gemarkung gebildet. Diese wurden in Flure aufgeteilt und diese wiederum wurden in Flurstücke unterteilt. Im nicht digitalen Zeitalter wurden die Flure noch auf Flurkarten dargestellt. Seitdem die Verzeichnisse digitalisiert wurden, wurden die Flurkarten in den 1990er Jahren durch die Automatisierte Liegenschaftskarte ersetzt und sind in digitale Form umgestellt. Sie ist im amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS einsehbar.

Auch das Grundbuch enthält im Bestandsverzeichnis des Grundstücks in den Spalten „Gemarkung, Flur, Flurstück“ die Bezeichnung der Gemarkung, die Flur und die Flurstücknummer. Damit lassen sich mittels Liegenschaftskataster und Grundbuch die örtliche Lage und der Grenzverlauf eines jeden Grundstücks ermitteln.

Ein Flurstück ist ein amtlich vermessener, eindeutig begrenzter und genau bezeichneter Teil der Erdoberfläche. Im Grundbuch ist das Flurstück im Bestandsverzeichnis eingetragen – es werden das Grundstück, die laufende Grundstücksnummer, die Gemarkung, die Nutzungsart und die Größe bezeichnet. Das Flurstück ist die kleinste Einheit im Liegenschaftskataster und kommt bei Fragen zum Grenzverlauf von Grundstücken zum Einsatz. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.

G

Der Eigentümer einer Immobilie ist nach Maßgabe der Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet, dem Interessenten beim Verkauf, der Vermietung oder der Verpachtung anlässlich der Besichtigung des Objekts unaufgefordert einen Gebäudeenergiepass in die Hand zu geben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Eigentümer privat verkauft oder vermietet oder die Immobilie über einen Immobilienmakler anbietet. Wird die Pflicht missachtet, begeht der Hauseigentümer eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € sanktioniert werden kann.

Das Geldwäschegesetz soll Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus verhindern. Immobilienmakler gehören nach §2 Abs. 1 Nr. 10 GwG zu den Verpflichteten. Sie müssen beim Kauf oder Verkauf von Immobilien sowie bei der Vermittlung von Mietverträgen mit einer Kaltmiete von über 10.000 EUR die Identität der Kunden, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung eingehen wollen, feststellen und unterliegen im Geldwäsche-Verdachtsfall der Meldepflicht.Natürliche Personen müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, dessen Daten (Name, Anschrift, Ausweis- oder Passnummer, Geburtsname und -datum, Nationalität und ausstellende Behörde) der Immobilienmakler dokumentiert. Außerdem ist der Immobilienmakler verpflichtet, eine vollständige Ausweiskopie anzufertigen.Bei juristischen Personen werden Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters aufgenommen und durch einen Auszug aus einem amtlichen Register oder Verzeichnis geprüft. Es ist außerdem notwendig, die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu identifizieren.

Gemeinschaftseigentum ist gemäß § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Das sind u.a. Außenwände/Fassade, Dach, Fundament, tragende Wände oder Anlagen wie Treppen, Heizungskeller, Haustechnik und Leitungen.

Gebäudeleittechnik, Software mit der das Gebäude überwacht und gesteuert wird. Aber auch gesamte automatisierungstechnische Instrumentalisierung im Hinblick auf die technische Gebäudeausrüstung.

Am zuständigen Amtsgericht existiert für jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt. Es dokumentiert die Eigentumsverhältnisse und erfasst dabei auch eventuelle Belastungen, etwa durch einen Hypothekenkredit oder eine Grundschuld.

Wird eine Immobilie verkauft, verdient der Fiskus mit. Der Käufer muss eine Art Umsatzsteuer zahlen, die Grunderwerbssteuer. Sie ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch. In Berlin werden sechs Prozent des Kaufpreises fällig.

Grundpfandrechte sind Sicherheiten an einem Grundstück bei Immobilienkrediten (z.B. Hypothek und Grundschuld). Es ist das Recht an einem Grundstück, das unabhängig vom Eigentümer besteht (dingliche Sicherheit). Es bestehen besondere Rechtsnormen, die zwingend die dingliche Einigung und Eintragung in das Grundbuch voraussetzen.

Die Grundschuld ist ein abstraktes Grundpfandrecht und ist das Recht auf die Befriedigung einer Forderung aus dem belasteten Grundstück.

 

Für den Fall, dass ein Käufer ein Darlehen nicht zurückzahlen kann, verlangt die Bank als Sicherheit die Immobilie. Dann wird eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. So kann die Bank auf die Immobilie zugreifen, wenn der Eigentümer nicht pünktlich zahlt.

 

Auf Eigentum und Erbbaurecht an Grundstücken und deren Bebauung erhoben. Ändert sich nicht jährlich, der Bescheid kann also auch ein paar Jahre alt sein.

 

Ein Gutachten kommt häufig bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wie Ehe- und Familienangelegenheiten, Zwangsversteigerung oder Enteignung zum Einsatz und wird von einem Sachverständigen erstellt – es ist kostenpflichtig und kann mehr als tausend Euro kosten. Beim Gutachten ermittelt der Gutachter den Wert der Immobilie entweder nach dem Ertragswertverfahren, dem Sachwertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren.

 

H

Ein Hauptvertrag kann ein Kaufvertrag oder ein Mietvertrag sein. Mit dem Abschluss des vom Immobilienmakler vermittelten Hauptvertrages entsteht der Provisionsanspruch (vorausgesetzt es besteht ein wirksamer Maklervertrag). Für den Provisionsanspruch muss der Hauptvertrag rechtswirksam und endgültig geschlossen werden – er ist jedoch unabhängig davon, ob der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

 

Hausgeld ist eine monatliche Vorauszahlung, die ein Eigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen muss, um Kosten des Gemeinschaftseigentums (u.a. Betriebskosten), Kosten zur Instandhaltung und Instandsetzung und Verwaltungskosten zu tragen (gemäß § 16 WEG). Das Hausgeld ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan und muss unabhängig davon, ob eine Wohnung bewohnt ist oder leer steht, individuell vom Eigentümer bezahlt werden. Der Verteilungsschlüssel ist der Miteigentumsanteil. Häufig werden in der Teilungserklärung weitere Verteilungsschlüssel festgelegt. Das Hausgeld ist nicht zu verwechseln mit dem Wohngeld, bei dem es sich gemäß des Wohngeldgesetzes um eine Sozialleistung vom Staat handelt.

 

Eine Hypothek auf einer Immobilie dient der Bank als Sicherung (Pfand) bei der Vergabe eines Darlehens. Der Hypothekennehmer tritt die Rechte an seiner Immobilie an den Gläubiger (Darlehensgeber) ab, und erhält im Gegenzug das Darlehen. Die Bank sichert sich mit der Eintragung im Grundbuch in Abteilung III gegen Zahlungsausfälle ab. Dies bedeutet, dass die Bank bei Zahlungsverzug das Haus in die Zwangsversteigerung geben kann, um an ihr Geld zu kommen. Hat der Eigentümer das Darlehen vollständig getilgt, so kann er die Löschung der in Abteilung III eingetragenen Hypothek beantragen.

I

Es gibt zwei Arten ein Grundstück zu teilen: die reale Grundstücksteilung und die ideelle Grundstücksteilung. Sind mehrere Personen Eigentümer derselben Sache, haben sie alle das Miteigentum z.B. an einer Liegenschaft. Das Eigentum steht zwei oder mehreren Personen zu – nicht wie beim Alleineigentum nur einer Person – und ist Eigentum zu ideellen Bruchteilen.Bei der ideellen Grundstücksteilung kann jeder Miteigentümer an einem Grundstück (derselben Sache) über seinen ideellen Anteil frei verfügen. Das Eigentumsrecht ist ein rechnerischer ideeller Anteil. Bei der ideellen Teilung eines Grundstücks nach Wohnungseigentumsgesetz kommt dem Lageplan eine besondere Bedeutung zu: Er gibt Auskunft über die Lage der Sondernutzungsrechte und das Gemeinschaftseigentum.

 

Unter einer Immobilie ist in der Rechts- und Wirtschaftssprache ein unbewegliches Sachgut zu verstehen, das der Bank als Kreditsicherung dient, da Immobilien als langfristige und besonders wertbeständige Geldanlage gelten. Immobilien werden je nach Nutzungsart unterschieden in Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien, Industrieimmobilien und Sonderimmobilien. Die Immobilie unterscheidet sich im Wesentlichen durch folgende Merkmale von anderen Wirtschaftsgütern:

  • Immobilität
  • Heterogenität
  • Länge des Lebenszyklus
  • Begrenzte Substituierbarkeit
  • Höhe der Investitionskosten

Für eine Immobilienbewertung gibt es unterschiedliche Gründe. Die Frage nach dem Wert einer Immobilie ist meistens zweckorientiert und mit einem bestimmten Anlass verbunden. Je nach Motiv für die Bewertung werden unterschiedliche Werte ermittelt. Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie führt der Immobilienmakler eine kostenfreie Marktwertermittlung durch. Ein Gutachten kommt häufig bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wie Ehe- und Familienangelegenheiten, Zwangsversteigerung oder Enteignung zum Einsatz und wird von einem Sachverständigen erstellt – es ist kostenpflichtig und kann mehr als tausend Euro kosten.Eine Immobilienbewertung wird aber auch zum Zweck der Bilanzierung, Besteuerung oder Renditeberechnung durchgeführt; im Versicherungswesen wird der Versicherungswert, im Kreditwesen der Beleihungswert ermittelt.

 

Die Indexmiete ist eine variable Miete, die in §557b BGB geregelt ist und sich nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für Lebenserhaltungskosten aller privaten Haushalte richtet: Steigen die Preise, steigt auch die Indexmiete. Vermieter und Mieter bleibt es frei, im Mietvertrag eine Indexmiete zu vereinbaren und somit eine jährliche Mieterhöhung zu einem festen Zeitpunkt festzulegen. Es kann dann keine Mieterhöhung auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete nach §558 BGB mehr erfolgen; auch Kosten im Falle einer Modernisierung können bei der Vereinbarung einer Indexmiete nicht auf den Mieter umgelegt werden – es sei denn, sie sind gesetzlich vorgeschrieben. Dazu müssen sie aus Umständen notwendig geworden sein, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

 

 

Sie wird von den Eigentümern monatlich bezahlt, um Reparaturen oder Modernisierungen zu finanzieren. Der Betrag richtet sich fast immer nach der Wohnfläche. Reicht die Rücklage nicht aus, wird unter Umständen eine Sonderumlage fällig.

 

 

 

K

Wenn ein Vermieter die Miete erhöhen möchte, muss er zwei Grenzen beachten: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze regelt, dass Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren maximal 20% gegenüber der vor der Mieterhöhung bestehenden Nettokaltmiete erhöhen dürfen, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht ist. In Regionen mit gefährdeter Wohnraumversorgung existiert für die Mieterhöhung eine Grenze von 15 Prozent. Welcher Prozentsatz gilt, wird von den jeweiligen Ländern festgelegt. Beide Begrenzungen, die Kappungsgrenze und die ortsübliche Vergleichsmiete, finden keine Anwendung bei einer vereinbarten Staffelmiete (§557a BGB) oder einer Indexmiete (§557b BGB). Für Mieterhöhungen nach einer Modernisierung gelten gesonderte Bestimmungen zur Kappungsgrenze. So dürfen Mieten nach einer Modernisierung über einen Zeitraum von 6 Jahren nicht um mehr als 3 Euro pro Quadratmeter steigen, bei einer Miete von bis zu 7 Euro nur um 2 Euro pro Quadratmeter. Seit Beginn des Jahres 2019 können unter Beachtung der vorgenannten Kappungsgrenze noch 8 % der Modernisierungskosten auf die Miete aufgeschlagen werden (vorher 11 %). 

 

Auszug aus Register für Flurstücke (Parzellen, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte), daraus gewonnene Informationen: räumliche Lage, Art der Nutzung, Größe und darauf befindliche Gebäude.

Beim Immobilienkauf müssen die Nebenkosten einkalkuliert werden. Sie betragen in Berlin gut 15 Prozent des Kaufpreises. 1,5 bis 2 Prozent kosten der Notar und die Grundbuchgebühren und 6 Prozent die Grunderwerbssteuer. Zudem fallen meistens 7,14 Prozent Maklergebühren an.

 

 

Bei Abschluss eines Mietvertrages muss eine Kaution hinterlegt werden. Eine Kaution ist vom Mieter hinterlegtes Geld, das dem Vermieter als Sicherheit im Falle von Beschädigungen des Mietgegenstandes oder ausbleibenden Mietzahlungen dient.

 

 

 

Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses gilt die im Mietvertrag vereinbarte Frist. Wenn keine Frist vereinbart wurde, gelten folgende Fristen für eine ordentliche Kündigung: Kündigt der Mieter das Mietverhältnis, ist unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses nach §753c BGB eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, wenn die Kündigung am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgt.Möchte der Vermieter das Mietverhältnis beenden, richtet sich die Frist nach Dauer des Mietverhältnisses; bei einem Mietverhältnis bis zu fünf Jahren gelten drei Monate, ab fünf Jahren bis acht Jahren gelten sechs Monate, ab acht Jahren Mietdauer gelten neun Monate Kündigungsfrist. Grundsätzlich muss der Vermieter die Kündigung z.B. wegen Eigenbedarfs begründen.Bei der Kündigung ist – neben den Fristen – darauf zu achten, dass die Kündigung in schriftlicher Form erfolgt. Es muss eindeutig ersichtlich sein, für welche Immobilie die Kündigung gilt. Außerdem müssen alle Mieter (Vertragsnehmer) unterschrieben haben und das Mietkonto ausgeglichen sein.Neben dem Recht zur ordentlichen Kündigung kann der Mietvertrag allerdings auch außerordentlich, das heißt, fristlos gekündigt werden (Außerordentliche Kündigung).

 

 

 

L

Die Landesbauordnung regelt, was bei einem Bau technisch zu beachten und wann eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das Bauordnungsrecht liegt bei den Bundesländern. In den Landesbauordnungen ist auch geregelt, wer Bauvorlagen erstellen darf – hauptsächlich sind das Architekten und Fachingenieure.

 

 

Die amtliche Flurkarte gehört zu den Katasterunterlagen und kann gegen Gebühr beim Katasteramt eingeholt werden. Sie muss von Anfang an bei der Planungsphase dem finanzierenden Kreditinstitut vorgelegt werden. Sie enthält:

  • Straßen-, Flur-, und Ortsnamen
  • Grenzen und Nummern der Flurstücke
  • Verwaltungsgrenzen (Gemarkung, Gemeindegrenzen)
  • Gebäude und Hausnummern
  • Nutzungsarten des Bodens und weitere topografische Informationen

Der Liegenschaftszins ist der Zins, mit dem ein Grundstück marktüblich verzinst wird. Er bildet das Risiko künftiger Zahlungen (z.B. Mieten) ab. Für Investoren bedeuten hohe Liegenschaftszinsen ein hohes Risiko und ein niedriger Zins ein niedriges Risiko für die Investition. Der Liegenschaftszinssatz wird durch Gutachterausschüsse ermittelt und ist in den Kaufpreissammlungen zu finden.

 

 

Eine Löschungsbewilligung kommt zur Anwendung, wenn ein Eigentümer seinen aufgenommenen Kredit vollständig getilgt hat. Er kann dann die Löschung von Grundstücksbelastungen (Abteilung II) und Grundpfandrechten (Abteilung III) verlangen. Der Antrag auf Löschung von Grundschulden im Grundbuch muss notariell beglaubigt werden.

 

 

 

M

Ein Immobilienmakler ist Verhandlungspartner zwischen Verkäufer und Käufer / Vermieter und Mieter und erbringt Dienstleistungen für alle Phasen der Vermarktung einer Immobilie. Er vermittelt den Verkauf oder die Vermietung von Wohnraum für private und gewerbliche Eigentümer. Für Investoren beschafft er unbebaute Grundstücke oder verkauft Neubau-Eigentumswohnungen für Projektentwickler. Anhand seiner Erfahrung und Kenntnis des Immobilienmarktes, der Preisentwicklung und der Nachfrage-Situation ermittelt ein Immobilienmakler den richtigen Marktwert. Des Weiteren entwickelt er eine Strategie um die Immobilie bestmöglich zu verkaufen.

 

 

Die Makler- und Bauträgerverordnung ist die gesetzliche Grundlage der Maklertätigkeit. Sie gilt immer dann, wenn ein Immobilienmakler mit einem privaten Auftraggeber eine Geschäftsbeziehung eingeht. Nach §1 MaBV unterliegt ein Immobilienmakler der Makler- und Bauträgerverordnung, wenn er nach §34c GewO für seine Tätigkeit zugelassen ist.

Für den Marktwert gibt es – im Gegensatz zum Verkehrswert – keine einheitliche Definition, er ist stark bestimmt von Angebot und Nachfrage. Die Definition des europäischen Marktwertes vom Europäischen Rat stimmt weitestgehend mit der des deutschen Verkehrswertes überein und kann dem gleichgesetzt werden.

 

 

Bestand ein Mietvertrag bereits vor einer Aufteilung in Wohneigentum, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Liegt bereits ein Kaufvertrag vor, hat der Mieter zwei Monate (bei Sozialwohnungen sechs Monate) Zeit zu entscheiden, ob er kaufen möchte.

 

 

 

 

Der Mietkauf ist eine Alternative zur klassischen Immobilienfinanzierung: Wer eine Immobilie kaufen möchte, mietet erst und kauft dann. Beim Mietkauf wird bei Vertragsunterzeichnung festgehalten, dass der Mieter den Mietgegenstand nach einer bestimmten Frist, beispielsweise nach zwei, fünf oder zehn Jahren käuflich erwirbt. Der Kaufpreis wird verbindlich im Mietkaufvertrag festgelegt – er besteht aus dem Mietvertrag und dem Vertrag über den Erwerb des späteren Eigentums. Beide Teile müssen vom Notar beurkundet werden. Beim Mietkauf muss der Mieter eine einmalige Anzahlung von bis zu 20 % des Kaufpreises leisten (dies entspricht dem Eigenkapital bei der klassischen Immobilienfinanzierung). Es ist keine Bank oder Bausparkasse als Kreditgeber beteiligt; Bezahlt wird die Immobilie in Raten, die i.d.R. höher als die übliche Miete sind. Besteht nach Ablauf der Frist anschließend noch eine Restschuld, kann diese beispielsweise über ein Darlehen abgegolten werden.

 

 

 

 

Das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“, die Mietpreisbremse, soll Mieter gegen überhöhte Mieten bei der Neuvermietung schützen. So dürfen die Mieten bei einer Neuvermietung nur 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen davon sind jedoch neu gebaute oder umfassend modernisierte Wohnungen, eine erstmalige Nutzung und Vermietung nach 2014 oder eine vorherige Miete, welche bereits über der zulässigen Miete gelegen hat. Die Mietpreisbremse gilt nicht überall in Deutschland, sondern nur in Gebieten mit knappem Wohnungsangebot, die vom jeweiligen Bundesland bestimmt werden. Vermieter sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter vor Abschluss des Mietvertrages in Textform und unaufgefordert zu informieren, ob im konkreten Fall eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Dabei ist auch über die Umstände der Ausnahme zu informieren. Für den Fall, dass der Vermieter sich auf die Ausnahme einer entsprechenden Vormiete beruft, ist diese der Höhe nach mitzuteilen. Kommen Vermieter dieser Informationspflicht nicht nach, können sie sich erst zwei Jahre nach der Auskunft auf die Ausnahme berufen. Bis dahin muss der Mieter nur eine Miete in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10% bezahlen und kann zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.

 

 

 

 

Ein Mietspiegel ist laut §558c BGB eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete und gibt Auskunft über das Mietgefüge einer Gemeinde oder Stadt.Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach §558 BGB aus den Durchschnittsmieten, die in der Gemeinde oder Stadt für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart wurden, ermittelt. Die Erstellung eines Mietspiegels ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben (Soll-Bestimmung gemäß §558c BGB) und so gibt es nicht für jede Gemeinde eine ortsübliche Vergleichsmiete.Unterschieden werden zwei Arten von Mietspiegeln: der einfache und der qualifizierte Mietspiegel. Ein qualifizierter Mietspiegel liegt dann vor, wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder Interessenvertretern anerkannt wurde. Eine Neuerstellung des qualifizierten Mietspiegels ist nach vier Jahren zwingend. Der Mietspiegel dient dem Vermieter als Grundlage zur Mieterhöhung bzw. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und dem Mieter dazu, die Angemessenheit der gezahlten Miete zu überprüfen.

 

 

 

 

Der Miteigentumsanteil (MEA) ist ein rechnerischer Bruchteil des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zum Gemeinschaftseigentum zählen u.a. Fassade, Dach oder Treppenhaus; also alle Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht zum Sondereigentum des einzelnen Eigentümers gehören. Der Miteigentumsanteil gibt dabei an, welcher Anteil jedem Wohnungseigentümer gehört. Der Miteigentumsanteil dient als Grundlage zur Ermittlung der Kosten des Gemeinschaftseigentums, also mit welchem Anteil sich ein Eigentümer an Kosten für Sanierung und Instandhaltungsmaßnahmen beteiligen muss. Die vom einzelnen Eigentümer zu tragenden Kosten können der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) entnommen werden. Der Miteigentumsanteil ist auch bei der Eigentümerversammlung relevant, da Beschlüsse nur getroffen werden dürfen, wenn 50% der Miteigentumsanteile durch anwesende Eigentümer vertreten sind.

 

 

 

 

 

N

Bei Immobiliengeschäften entstehen an unterschiedlichen Stellen Kaufnebenkosten. Die Erwerbsnebenkosten beinhalten die Grunderwerbsteuer, Maklerprovision und Notarkosten. Auch bei einer Grundschuldbelastung fallen beispielsweise Nebenkosten an. Diese erstrecken sich nicht nur auf den Nominalbetrag, sondern auch auf die Zinsen des Darlehens sowie mögliche Nebenkosten (z.B. Kosten eines Zwangsversteigerungsverfahrens). Beim Bau einer Immobilie fallen Baunebenkosten an (z.B. Projektmanagement und Kosten für Architekten und Ingenieure). Auch bei der Miete einer Immobilie fallen Nebenkosten an. Diese werden auch Betriebskosten genannt.

 

 

 

Der Nießbrauch ist ein unveräußerliches, höchstpersönliches und nicht vererbliches Recht (absolutes Recht), eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu nutzen. Die rechtliche Herrschaft wird in Eigentümer (über bloßes Eigentum) und Nießbraucher (wirtschaftlicher Eigentümer) aufgeteilt. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit und zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat der Nießbraucher das Recht auf Nutzung einschließlich der Fruchtziehung (z.B. Sachfrüchte wie Ernte oder Stein; Rechtsfrüchte wie Mietforderungen).

Jeder Immobilienkauf muss durch einen Notar beurkundet werden. In der Regel muss er sicherstellen, dass das Grundstück lastenfrei ist. Dafür bittet er eingetragene Gläubiger um Auskunft über offene Forderungen, die der Käufer dann begleichen kann.

 

 

 

Das auf den Namen des Notars geführte Konto stellt sicher, dass die Kaufsumme sicher verwaltet wird. Der Käufer überweist zu einem festgelegten Zeitpunkt das Geld dorthin. Erst wenn alle Vertragsvereinbarungen erfüllt sind, wird es an den Verkäufer ausgezahlt.

 

 

 

 

Seit Ende 2013 müssen Immobilien- Kaufverträge den Vertragspartnern spätestens zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen. So hat der Käufer Zeit, den Vertragstext und den Zustand der Immobilie vor dem Erwerb gründlich zu prüfen.

 

 

 

 

O

Beim Optionskauf haben Mieter die Option, den Mietgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt von einer Genossenschaft zu erwerben, sind aber im Vergleich zum Mietkauf nicht zum Kauf verpflichtet. Der Mieter entscheidet, ob er kaufen will – der Verkäufer lässt zugunsten des Mieters im Grundbuch das Optionsrecht vermerken.

 

 

 

 

P

Im Zusammenhang mit Versicherungen auch Versicherungsschein genannt.

 

 

 

 

Q

R

Nach dem Prioritätsprinzip werden alle Anträge zur Grundbucheintragung vom Grundbuchamt bearbeitet. Die Reihenfolge, die sich aus dem Eintragungszeitpunkt ergibt, bestimmt die Rangfolge im Grundbuch, nach der im Falle einer Zwangsversteigerung etwaige Gläubiger bedient werden.

Es gibt zwei Arten ein Grundstück zu teilen: die reale Grundstücksteilung und die ideelle Grundstücksteilung. Bei der realen Grundstücksteilung (Realteilung) wird ein im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grundstück der Fläche nach real geteilt. Mit der Teilung entstehen zwei neue Grundstücke mit jeweils einem eigenen Grundbuchblatt. Der einzelne Miteigentümer gibt sein Miteigentumsrecht am gesamten Grundstück auf und erhält das Alleineigentum an der neuen Teilfläche. Die Vermessung der neuen Grundstücksgrenzen erfolgt durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

Die Rendite ist eine Kennzahl, die zeigt, wie gut sich ein angelegter Geldbetrag über die Zeit entwickelt hat. Sie ist die Ertragskraft einer Kapitalanlage; gemessen als tägliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die Rendite bezeichnet eine prozentuale Verhältnismäßigkeit vom ausgezahlten Kapital (Gewinn) zum eingesetzten Kapital in einem bestimmten Zeitraum. Genauer stellt die Nettorendite den realen Kapitalzuwachs unter Berücksichtigung von Steuern und Inflation dar.

Sollen tatsächlich verbaute Dokumente dokumentieren.

S

s. Ertragswertverfahren

Klärt die genaue Funktionsweise einer Schließanlage und ordnet den Schließzylindern die Schlüssel zu, die diese schließen.

Sondereigentum ist laut dem Wohnungseigentumsgesetz das Recht an den Räumen einer Wohnung. Dem Sondereigentum übergestellt ist der Begriff des Wohnungseigentums. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Der Balkon einer Eigentumswohnung ist nur anteilig Sondereigentum: Das Innere des Balkons gehört dem Eigentümer, das Äußere der Eigentümergemeinschaft. Gegenstände, die nicht im Sondereigentum begründet werden können, werden im Sondernutzungsrecht geregelt. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum wie Gewerberäumen, Kellern oder Garagen.

Das Sondernutzungsrecht berechtigt Wohnungseigentümer, Teile des Gemeinschaftseigentums alleine zu nutzen. Mit dem Sondernutzungsrecht wird das alleinige Gebrauchsrecht an einer Sache wie z.B. Stellplatz, Garten oder Dachboden einem Eigentümer zugesprochen und schließt gleichzeitig alle anderen Eigentümer am Gebrauch der Gemeinschaftsfläche aus. Eine Sondernutzungsfläche bleibt jedoch Gemeinschaftseigentum. Sondernutzungsrechte können innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf eine andere Person übertragen werden, ohne dass es einer Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf. Eine Übertragung auf Dritte, die nicht der Gemeinschaft angehören, ist nicht möglich.

Das private Veräußerungsgeschäft muss in der Steuererklärung angegeben werden. Die Spekulationsteuer wird erhoben, wenn ein privates Grundstück innerhalb einer entsprechenden Frist nachdem es gekauft wurde, wieder veräußert wird – unabhängig vom Grund (auch bei drohender Zwangsversteigerung). So wird diese Steuer fällig, wenn eine Immobilie vor der Frist von 10 Jahren verkauft wird. Diese verkürzt sich jedoch, wenn sie vom Verkäufer im Jahr der Veräußerung und in den zwei Jahren davor selber genutzt wurde. Die Spekulationsfrist bezieht sich auf das Datum im Kaufvertrag. Hat der Verkäufer die Immobilie durch Schenkung oder Erbschaft – also unentgeltlich – erworben, gilt die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt des Kaufs des Rechtsvorgängers. Es wird lediglich der Gewinn, welcher durch den An- und Verkauf entsteht, nach dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert.

Die Staffelmiete ist gemäß §557a BGB eine Nettokaltmiete, die für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart wird, d.h. die Mieterhöhung und der Zeitpunkt der Erhöhung sind im Vorhinein festgelegt. Während der Geltung der Staffelmiete ist eine Erhöhung der Miete nach gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

T

Regelt in einem Mehrfamilienhaus die Eigentumsverhältnisse, damit jede Wohneinheit einzeln ins Grundbuch aufgenommen werden kann.

U

Für den Fall, dass ein Käufer ein Darlehen nicht zurückzahlen kann, verlangt die Bank als Sicherheit die Immobilie. Dann wird eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. So kann die Bank auf die Immobilie zugreifen, wenn der Eigentümer nicht pünktlich zahlt.

V

Es gibt drei Standardverfahren bei der Wertermittlung von Immobilien: Das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Vergleichswertverfahren. Beim Vergleichswertverfahren wird der Verkehrswert aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke ermittelt. Herangezogen werden also erzielte Marktpreise aus der Gegenwart oder näherer Vergangenheit. Das Vergleichswertverfahren eignet sich besonders bei unbebauten Grundstücken, Standard-Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen.

Der Verkehrswert ist der Preis, der beim Verkauf einer Immobilie am wahrscheinlichsten zu erzielen wäre. Er unterliegt verschiedenen Einflussgrößen, u.a. den Kenntnissen und Erfahrungen des Sachverständigen und verschiedenen Vorschriften.

„Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“ (§ 194 des BauGB)

Wesentliche Kernpunkte der Definition:

  • Wertermittlungsstichtag: Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht
  • Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: Die Immobilie wird auf einem freien Markt gehandelt, Zwangsvollstreckung und Schenkung gehören nicht dazu.
  • Wertbestimmende Merkmale: rechtliche Gegebenheiten, tatsächliche Eigenschaften, sonstige Beschaffenheit und Lage.

Für den Fall, dass ein Kreditnehmer während der Zinsfestschreibung seinen Kredit frühzeitig tilgen möchte, wird ein Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung des Kredits fällig.

Das Vorkaufsrecht gehört zu den auf einem Grundstück lastenden Rechten und ist im Grundbuch eingetragen. Beabsichtigt ein Eigentümer das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen, muss er – wenn das Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet ist – es dem Berechtigten vorher anbieten. Kommt ein Vertrag zwischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigten zustande, muss er den Verkaufspreis zahlen, den der Verkäufer mit einem Dritten (Erst-Käufer) ausgehandelt hatte.

W

Für die Definition des Begriffs Verkehrswert ist die Unterscheidung zwischen Preis und Wert hilfreich. Der Preis, der für eine Immobilie gezahlt wurde, ist nicht als tatsächlicher Wert einer Immobilie zu verstehen, sondern bezeichnet einen aus subjektiven Faktoren – letztlich aus Angebot und Nachfrage – heraus gezahlten Preis, den Marktwert. Er hängt von der Werteinschätzung des Käufers sowie vom Verhandlungsgeschick beider Parteien ab. Der Wert ist immer eine Größe, die aus einer Vielzahl an Preisen ermittelt wird und auf objektiven Faktoren beruht.

Seit dem 13.06.2014 gilt für Fernabsatzverträge – per E-Mail, Telefon oder Brief geschlossene Verträge – das neue Widerrufrecht. Für Maklerverträge, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, muss der Makler eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erteilen. Der Maklervertrag kann danach bis zu 14 Tage nach Abschluss widerrufen werden. Erfolgt die Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs nicht, verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Maklervertrages. In dieser Zeit kann der Vertrag vor vollständiger Erfüllung widerrufen werden. Immobilienmakler können mit Interessenten erst einen Besichtigungstermin vereinbaren, wenn sie eine positive, schriftliche Antwort der Widerrufsbelehrung erhalten.

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt gemäß §28 WEG für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Gemeinschaftseigentums, die anteiligen Verpflichtungen zu Lasten- und Kostentragung sowie die Aufwendungen je Wohnungseigentümer für die vorgesehenen Instandhaltungsrücklagen aufgestellt werden. Dem Wirtschaftsplan sind die monatlichen Vorschüsse, das Hausgeld, und ihr Verteilungsschlüssel, wie viel ein Eigentümer an den Betriebskosten zahlen muss, zu entnehmen. Der Wirtschaftsplan gehört zu den Unterlagen beim Immobilienverkauf und listet alle planbaren Kosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf.

Die Wohnfläche ist die Summe aller anrechenbaren Grundflächen der Räume einer Wohnung. Aber nicht immer geht die Gesamtfläche einer Wohnung in die Wohnflächenberechnung mit ein. Nicht einzubeziehende Räume sind Abstellräume außerhalb der Wohnung wie Keller oder Dachboden, Heizungsräume, Waschräume und Garagen. Sonderregelungen gibt es z.B. bei Schwimmbädern und Wintergärten. Balkon, Terrasse, Dachgarten oder Loggia werden nicht voll veranschlagt, sondern gehen max. mit 50% in die Berechnung mit ein. Bei der Berechnung zählt zudem nur die Raumhöhe mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern in vollem Umfang.

Die Wohnflächenberechnung spielt nicht nur bei der Miethöhe oder der Immobilienfinanzierung eine Rolle, sondern geht auch häufig als Verteilschlüssel in den Miteigentumsanteil ein, wobei bei einer Falschberechnung finanzielle Nachteile entstehen können. Weicht die angegebene Wohnfläche mehr als 10% von der tatsächlichen Wohnfläche ab, haben Mieter das Recht zur Mietminderung.

Die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,00 m werden voll berechnet, Flächen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,00 m sowie weniger als 2,00 m nur noch zur Hälfte und alles unter einem Meter findet in der Berechnung keine Berücksichtigung mehr.

Die Begriffe Hausgeld und Wohngeld werden häufig synonym verwendet, wobei der Begriff Wohngeld gemäß des Wohngeldgesetzes eine Sozialleistung vom Staat – den Mietzuschuss für einkommensschwache Bürger – bezeichnet; das Hausgeld ist Geld für die Bewirtschaftung von Gemeinschaftseigentum bei Eigentumswohnungen.

Das Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung. Jede Eigentumswohnung verfügt über ein eigenes Wohnungsgrundbuch. Das Wohnungseigentum begründet sich mit Eintragung im Grundbuch, wodurch ein Käufer rechtlicher Eigentümer einer Wohnung wird.  Mit dem Wohnungseigentum gehört der Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten an.

Das Wohnungsgrundbuch ist eine besondere Form des Grundbuchs und verzeichnet Wohnungseigentum. Dem Wohnungsgrundbuch sind das Miteigentum am Grundstück, das Sondereigentum und die Beschränkung des Miteigentums aller Sondereigentumsrechte der anderen Wohnungseigentümer zu entnehmen.

XYZ

Die Zession beschreibt die Sicherungsabtretung von Forderungen und Rechten gegenüber einem Dritten durch den bisherigen Gläubiger auf einen anderen Sicherungsnehmer, beispielsweise den neuen Eigentümer der Immobilie. Die häufigste Abtretung stellt die Abtretung von Mietforderungen dar.

Bei der Immobilienfinanzierung kann zwischen einem festen und einem variablen Zinssatz unterschieden werden. Festzinsvereinbarung bedeutet: über eine definierte Laufzeit bleibt der Zinssatz gleich. Das hat den Vorteil, dass der Kreditnehmer die Zinsen innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums exakt kalkulieren kann. Nachteil ist, dass keine Sondertilgungen vorgesehen sind, bzw. nur mit einer Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der Bank geleistet werden können. Die Vereinbarung über einen variablen Zins bedeutet: der Zins orientiert sich über eine Laufzeit von ein, drei oder sechs Monaten an den Veränderungen eines Referenzzinssatzes (in der Regel um den EURIBOR-Zinssatz). Vorteil ist die mögliche Sondertilgung oder Vollablöse, jedoch kann der Kreditnehmer nicht mit einem festen Zinssatz kalkulieren – Zinserhöhungen führen zu einer steigenden Belastung.

Zinshäuser werden zum Zweck der Investition oder der Kapitalanlage gekauft und dienen nicht der Selbstnutzung. Einzelne Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten werden durch den Eigentümer an Mieter gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt.

Eine bereits vorhandene und abbezahlte Immobilie kann kurzzeitig durch eine Bank beliehen werden, um ausreichend Kapital für den Kauf einer neuen Immobilie zu haben. Wenn das Eigenkapital nicht sofort verfügbar ist, hilft somit eine Zwischenfinanzierung als Überbrückung. Von dem Verkaufserlös der ehemaligen Immobilie wird die Finanzierungssumme getilgt. Zwischenfinanziert wird maximal zwei Jahre. Eine Zwischenfinanzierung ist zudem davon abhängig, ob eine endgültige Finanzierung gesichert ist.